Unterliegt das Verfahren hingegen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 [Urteil BGer 5A_788/207 vom 2. Juli 2018], E. 4.2.1). 3. Umstritten ist zunächst die Zuteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder R.________, S.________, und T.________. Beide Parteien beanspruchen die alleinige Obhut, wobei die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eventualiter die alternierende Obhut beantragt.