b) Im summarischen Eheschutzverfahren stellt das Gericht bei Angelegenheiten zwischen den Ehegatten den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 272 ZPO), in Kinderbelangen hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen, auch wenn dies aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: FamPra.ch 2010 S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/