4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.00 auszurichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. Entsprechend sei bis auf weiteres von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde der Antrag um superprovisorische Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abgewiesen (KG-act. 3, ZK2 2017 79).