5.2 eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder R.________, S.________ und T.________ ab 01.02.2018 angemessen zu reduzieren resp. die Unterhaltspflicht sei aufzuheben. 6. Ziffer 11 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu bezahlen.