3. Ziffer 5 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. August 2016 an ihren Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen von: 4.1 CHF 3‘200.00; 4.2 eventualiter CHF 1‘950.00; 4.3 subeventualiter CHF 1‘800.00.