2.3 subeventualiter sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeden Donnerstag, 07.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und Kantonsgericht Schwyz 11 die Kinder während insgesamt vier Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate vorher anzukündigen sind.