2.1 es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen 07.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und die Kinder während insgesamt vier Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate vorher anzukündigen sind (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1.1);