- Die Gesuchstellerin betreut die Kinder Montag 08.30 Uhr bis Donnerstagabend bis 17.00 Uhr; - Der Gesuchsgegner betreut die Kinder Donnerstagabend 17.00 Uhr bis Montagmorgen 08.30 Uhr; - Beide Parteien dürfen die Kinder je vier Wochen der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien nehmen. 2. Ziffer 4 der Verfügung ZES 16 350 vom 22. September 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March sei aufzuheben und