Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2017 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bevorschussung der Prozesskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers/Gesuchsgegners (KG-act. 6). Am 8. November 2017 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein (KG-act. 10). Kantonsgericht Schwyz 10