3. Disp.-Ziff. 10 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben. Stattdessen sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung, mindestens jedoch Fr. 8‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), zuzusprechen, wobei die Parteientschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten bzw. der Gesuchstellerin.