11. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2‘250.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. RA D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. (Rechtsmittel) 13. (Mitteilung) Kantonsgericht Schwyz 9