9. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu Fr. 750.00 (1/4) und der Gesuchstellerin zu Fr. 2‘250.00 (3/4) überbunden. 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.