4. Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeden Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch sowie – unter dreimonatiger Vorankündigung – für 14 Tage während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei auf die alters- und schulbedingten Bedürfnisse des betreffenden Kindes entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.