Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und T.________ jeweils von Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Vi-act. A/15). Die Parteien reichten nochmals je zwei Eingaben ein (Vi-act. A/16-19). Am 22. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. A/20): 1. (Getrenntleben)