Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Ferien sind sodann mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Des Weiteren ist jegliche Zwangsausübung auf S.________ in Bezug auf das Mitgehen aufs Besuchsrecht der Gesuchstellerin zu untersagen. Kantonsgericht Schwyz 7