Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March u.a. das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Betreuungsregelung ab (Vi-act. A/9). Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2017 die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Vi-act. A/10). Mit Duplik vom 23. Januar 2017 änderte der Gesuchsgegner seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/11 Änderungen fett): 1. (Getrenntleben) 2. (Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an den Gesuchsgegner) 3. (Obhut)