3. (Obhut) Kantonsgericht Schwyz 5 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, a) die Kinder jeden Freitag von 17.00 Uhr bis Montagmorgen 07.30 Uhr zu sich und mit sich zu Besuch zu nehmen und b) die Kinder während insgesamt drei Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien mindestens drei Monate vorher anzukündigen. 5. (Kinderunterhalt)