seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Kantonsgericht Schwyz 4 4. Der Gesuchstellerin sei bezüglich der gemeinsamen Kinder R.________ S.________ und T.________ folgendes Besuchsrecht einzuräumen: Jeden Samstag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und während zwei Wochen Ferien pro Jahr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.