{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Februar 2010, 5D_135/2010, E. 3.1; vgl. Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3\nBV). Überdies muss es der vorschusspflichtigen Partei möglich sein, der anderen Partei die Kosten, die sie zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu\nbevorschussen (Urteil BGer vom 16. August 2010, 5A_455/2010, E. 2.2).\n\nAn der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin und der Nichtaussichtslosigkeit ihrer\nRechtsbegehren hat sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens nichts geändert. Nach Gegenüberstellung des Einkommens des Gesuchsgegners und\nseines Bedarfs inklusive derjenigen der Kinder erleidet er zwar kein Manko,\nKantonsgericht Schwyz 92\n\ndoch verbleiben ihm aus seinem Einkommen keine genügenden Mittel zur\nVerfügung. Andererseits verfügte der Gesuchsgegner per August 2016 noch\nüber ein Vermögen von Fr. 77'515.00 (Vi-act. BB 95). Selbst wenn der Gesuchsgegner nicht nur bis Oktober 2017 (vgl. KG-act. 7, S 37, ZK2 2017 79),\nsondern zwischenzeitlich einen weiteren Vermögensverzehr zu verzeichnen\nhätte, besteht auch aufgrund der Parteivorbringen keine Veranlassung davon\nauszugehen, dass er sein verbliebenes Vermögen nun vollständig oder in relevantem Umfang verbraucht hätte (vgl. auch Verfügung vom 23. März 2018,\nZK2 2017 78/79, E. 4.b-g sowie E. 6.c.ff vorstehend). Somit ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nach wie vor zu bejahen.\n\nb) Vorzuschiessen ist der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur\nDurchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse ans Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt.\nDer Vorschuss soll die Gerichts- und (allfälligen) Anwaltskosten umfassen.\nHierfür setzt der Richter einen aufgrund seiner praktischen Erfahrung geschätzten Pauschalbetrag ein (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980,\nN 282 zu Art. 145 aZGB). Die Gerichtskosten für Eheschutzverfahren betragen üblicherweise zwischen Fr. 2‘500.00 und Fr. 6‘000.00 (Richtlinie betr. Kostenvorschüsse und Gerichtsgebühren des Kantonsgerichts Schwyz,\nabrufbar unter http://www.kgsz.ch/gesetze-und-richtlinien/gerichtsgebuehren).\nDas Anwaltshonorar beläuft sich im summarischen Verfahren auf Fr. 300.00\nbis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei besonders umfangreichem Aktenmaterial\noder besonders zeitraubenden Beweiserhebungen, dürfen die Höchstansätze\nbis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb dieses\nRahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen\nZeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).\nKantonsgericht Schwyz 93\n\nNach Erlass der Verfügung vom 23. März 2018 wurden weitere Beweisabnahmen notwendig (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2018, KG-act. 32, ZK2 2017\n78; Kinderanhörung vom 5. Juli 2018, KG-act. 45, ZK2 2017 78; Erfahrungsbericht und Ergänzungsbericht des Beistandes, KG-act. 51 und 63, ZK2 2017\n78), woraufhin die Parteien jeweils Stellungnahmen einreichten (z.B.\nKG-act. 53 und 54, ZK2 2017 78). Im Gesamten gesehen wurde das Berufungsverfahren wesentlich aufwändiger als im Zeitpunkt der Verfügung vom\n23. März 2018 absehbar war. Nachdem für die Prozesskostenbevorschussung\nder Grundsatz der Dispositionsmaxime gilt, kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Vorschuss in Bezug auf dessen Höhe nicht\nüber den gestellten Antrag hinausgegangen werden (vgl. Philipp Maier, in:\nFamPra 2014, S. 635 ff., S. 637). Der vom Gesuchsgegner zu leistende Prozesskostenvorschuss für die Berufungsverfahren ist daher auf die beantragten\ntotal Fr. 10‘000.00 zu erhöhen, nachdem der mit Zwischenverfügung vom\n23. März 2018 zugesprochene Prozesskostenvorschuss anhand des damals\ngeschätzten Aufwandes einstweilen bloss auf Fr. 5'000.00 (vgl. KG-act. 29\nE. 4.h.aa, ZK2 2017 78) festgesetzt wurde. Sofern der am 23. März 2018 verfügte Prozesskostenvorschuss in der Zwischenzeit geleistet wurde, ist er von\nden nunmehr auf total festgesetzten Fr. 10‘000.00 in Abzug zu bringen.\n\nc) Demzufolge ist das Eventualgesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden;-\nKantonsgericht Schwyz 94\n\nbeschlossen:\n\n1. Soweit auf die Berufungen eingetreten wird, werden in teilweiser Gutheissung der Berufungen die Dispositivziffern 4, 5, und 6 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen die Berufungen abgewiesen, bzw. wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 wie folgt neu formuliert:\n\n1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB\nzum Getrenntleben berechtigt sind und seit 9. Juli 2016 getrennt leben.\n\n2. Die Kinder R.________ S.________ und T.________ werden unter die\nObhut des Gesuchsgegners/Vaters gestellt.\n\n3. Der ehelich bewohnte landwirtschaftliche Betrieb, J.________strasse yy,\n8862 Schübelbach SZ, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt\nHausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner und den drei Kindern zum\nausschliesslichen Gebrauch zugewiesen, wobei dieser die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.\n\n"}