{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\npartei zur Leistung einer Parteientschädigung, wobei der Gesuchsgegner ersucht, diese einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (KG-act. 1, Ziff. 2\nund 3, ZK2 2017 78; KG-act. 1, Ziff. 7, ZK2 2017 79).\n\nb) Die Parteien stellten erstinstanzlich zum Teil übereinstimmende Anträge\n(Getrenntleben, Zuweisung der ehelich bewohnten Liegenschaft, Gütertrennung), welche gutgeheissen wurden. Mit den übrigen Anträgen, insbesondere\ndenjenigen die Obhut und die Zusprechung eines Ehegattenunterhalts betreffend unterlag die Gesuchstellerin vollumfänglich, während der Gesuchsgegner\nbezüglich der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in wesentlichem Umfang\nunterlag. Die Berufung der Gesuchstellerin ist hinsichtlich der beantragten\nObhut, evtl. alternierenden Obhut und der damit verbundenen Verpflichtung\ndes Gesuchsgegners zur Leistung von Kinderunterhalt vollumfänglich abzuweisen und der geforderte Ehegattenunterhalt einzig in geringem Umfang und\nzeitlich begrenzt gutzuheissen. Demgegenüber unterliegt der Gesuchsgegner\nmit seiner Berufung grossmehrheitlich in Bezug auf die Höhe der von ihm beantragten Kinderunterhaltsbeiträge. Die Besuchsrechtsregelung erfährt in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO)\neine Einschränkung und der Subeventualantrag (Ziff. 2.3) auf ein erweitertes\nFerienbesuchsrecht damit verbunden eine Abweisung. Einzig hinsichtlich der\nbereits vor Vorinstanz ersuchten Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung vollumfänglich durch. Somit besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern. Ausserdem würde eine Prozessverteilung nach Ermessen\ni.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO keine andere Kosten- und Entschädigungsfolge erforderlich machen.\n\nc) Zur Kosten- und Entschädigungsregelung für das Berufungsverfahren ist\nFolgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner beantragte die Erhöhung der\nKindesunterhaltsbeiträge von Fr. 175.00 pro Monat je Kind ab 1. Februar 2018\n(angefochtene Verfügung, Dispositivziff. 6) auf Fr. 1‘200.00 pro Monat je Kind\nKantonsgericht Schwyz 90\n\nab 1. Oktober 2016 (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 1, ZK2 2017 78). Mit\ndem vorliegenden Entscheid wird die Gesuchstellerin verpflichtet, Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 146.00 pro Monat je Kind ab Februar 2018 bis Juni\n2019 und ab Juli 2019 von Fr. 271.00 pro Monat je Kind zu bezahlen. Die verlangte Erhöhung um Fr. 3‘075.00 pro Monat wurde mithin erst ab Juli 2019\nund nur zu rund 3 % gutgeheissen. Mit seinen Anträgen betreffend Neuverteilung der Gerichtskosten (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie Zusprechung einer\nhöheren Parteientschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) unterliegt er vollständig.\n\nDie Gesuchstellerin unterliegt mit ihren Anträgen betreffend alleiniger\nbzw. alternierender Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 1), betreffend ausgedehntem\nFerienrecht (Rechtsbegehren Ziff. 2), dem Antrag betreffend Verpflichtung des\nGesuchsgegners zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen (Rechtsbegehren Ziff. 5.1) sowie dem Antrag betreffend erstinstanzlichem Prozesskostenvorschuss (Rechtsbegehren Ziff. 6). Sie obsiegt mit ihrem Antrag betreffend\nBesuchsrechtsbeistandschaft (Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Eventualantrag\nbetreffend angemessener Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge (Rechtsbegehren Ziff. 5.2) ist insoweit teilweise gutzuheissen, als der Gesamtbetrag für\nden Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 um rund 16,57 % je Kind reduziert wird. Schliesslich beantragte die Gesuchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. August 2016 von Fr. 3‘200.00, eventualiter Fr. 1‘950.00, subeventualiter Fr. 1‘800.00. Zugesprochen werden ihr Beiträge von Fr. 260.10\n(= 8,13 % von Fr. 3‘200.00) ab August 2016 bis Dezember 2016, von\nFr. 946.61 (= 29,58 % von Fr. 3‘200.00) ab Januar 2017 bis April 2017, von\nFr. 634.00 (= 19,81 % von Fr. 3‘200.00) von Mai 2017 bis Dezember 2017 und\nvon Fr. 492.40 (= 15,39 % von Fr. 3‘200.00) für Januar 2018. Im Hinblick auf\nihre prozessualen Anträge unterlag die Gesuchstellerin betreffend Anordnung\neiner kinderpsychiatrischen Begutachtung (Antrag Ziff. 1) sowie der Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3), obsiegte aber betreffend vorsorglicher Anordnung der Besuchsrechtsbeistandschaft (Antrag Ziff.\nKantonsgericht Schwyz 91\n\n2) sowie betreffend Prozesskostenbevorschussung für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 4; vgl. E. 10 nachfolgend).\n\nIm Sinne des Gesagten und unter Gewichtung der Berufungsanträge sowie in\nAnwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt es sich, die Kosten des\nBerufungsverfahren von pauschal Fr. 5‘000.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.\n\n10. Die Gesuchstellerin beantragt in beiden Berufungsverfahren, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 5‘000.00, folglich insgesamt Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1, Prozessantrag Ziff. 4, ZK2 2017 79; KG-act. 6, Rechtsbegehren Ziff. 2, ZK2 2017 78).\nMit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für beide Verfahren zusammen einen Prozesskostenvorschuss von total Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (je KG-act. 29, ZK2 2017\n78/79).\n\n"}