{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sie\nbeanstandet, dass der Vorderrichter anstelle des beantragten Prozesskostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Der Vorderrichter\nhabe den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als er zum Schluss komme, der Gesuchsgegner sei nicht in der Lage, einen solchen zu leisten. Es\nwerde nicht ausgeführt, weshalb der Gesuchsgegner trotz des Guthabens auf\ndem Sparkonto bei der AU.________ (Bank II) als nicht leistungsfähig erachtet werde bzw. der Vorderrichter schweige sich über dieses Konto vollends\naus (KG-act. 1, S. 29, ZK2 2017 79).\n\na) Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), insbesondere wenn die\nklagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat\n(Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht\ndas Rechtsschutzinteresse der Beschwer bzw. muss der Rechtsmittelkläger\ndurch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse\nKantonsgericht Schwyz 87\n\nan dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei\nnicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Dies trifft auch dann zu,\nwenn nur ein Eventual- und nicht das Hauptbegehren gutgeheissen wurde.\nZudem muss auch eine materielle Beschwer gegeben sein. Diese liegt vor,\nwenn der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung trifft, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und ihr\ndadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (KG SZ, Beschluss\nZK2 2017 22 vom 10. April 2018, E. 5.a.aa mit Hinweisen; vgl. auch KG SZ\nBeschluss ZK2 2014 42 vom 12. Dezember 2014).\n\nb) Der Vorderrichter verneinte die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners\nhinsichtlich eines Prozesskostenvorschusses, sodass die Gesuchstellerin betreffend ihren Antrag um Prozesskostenbevorschussung formell beschwert ist.\nIndessen gewährte ihr der Vorderrichter die unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung (Dispositivziffer 11). Im Ergebnis wurde die Gesuchstellerin damit wie bei einer Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung von der Leistung von Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten\nentbunden. Weder mit der Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung noch mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird\ndarüber entschieden, wer die Prozesskosten des Verfahrens tragen muss\n(vgl. Beschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018, E. 6.a.bb mit Verweis auf\nKG BL, Entscheid 410 12 94 vom 29. Mai 2012, E. 2). Insofern ist die Gesuchstellerin durch Dispositivziffer 11 der angefochtenen Verfügung materiell\nnicht beschwert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anspruch auf\neinen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\nvorgeht. Ausserdem hatte, soweit ersichtlich, der vorinstanzliche Entscheid\nbetreffend die beantragte Prozesskostenbevorschussung keine Auswirkungen\nauf die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung, sodass die\nGesuchstellerin insoweit materiell nicht beschwert ist. Demzufolge ist auf den\nKantonsgericht Schwyz 88\n\nAntrag der Gesuchstellerin hinsichtlich der beantragten Prozesskostenbevorschussung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Beschwer nicht einzutreten. Damit bleibt es bei der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das\nerstinstanzliche Verfahren.\n\n8. Auf den Antrag des nicht mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Gesuchsgegners, die ihm zugesprochene Prozessentschädigung einstweilen auf die Gerichtskassen zu nehmen bzw. seinen Rechtsvertreter vorläufig über die der Gesuchstellerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege aus der\nGerichtskasse zu entschädigen, ist nicht einzutreten, da kein Fall von Art. 122\nAbs. 2 ZPO vorliegt bzw. hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.\n\n9. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106\nAbs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen wenn eine familienrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist\n(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die\neine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen\nlässt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen\nEntscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenverteilung ist somit der Ausgang der vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen.\n\na) Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO auferlegte der Vorderrichter die\nGerichtskosten zu drei Vierteln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem\nGesuchsgegner und verpflichtete die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner\neine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (angefochtene Verfügung,\nE. 6.1). Beide Parteien beantragen die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten an die Gegenpartei sowie die Verpflichtung der Gegen-\nKantonsgericht Schwyz 89\n\n"}