{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen | March ER summarisch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:25:43", "Checksum": "4cd3ac7f64688e9731218ea0ea8109d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\nträge von R.________ und S.________ gleich hoch sind und derjenige von\nT.________ einzig aufgrund des geringeren Krankenkassenbeitrages rund\nFr. 50.00 weniger beträgt, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Gesamtunterhalt auf die drei Kinder anteilsmässig mit je Fr. 146.00 (effektiv:\nFr. 146.28) aufzuteilen. Der Gesuchsgegner trägt den übrigen Kindesunterhalt\nvon Fr. 2‘729.90 (Barunterhalt von Fr. 2‘356.40 + Überschussanteile von\nFr. 373.50 sowie in Berücksichtigung der Kinderzulagen von total Fr. 600.00).\nNach Begleichung der jeweiligen Anteile an den Kindesunterhalt verbleibt der\nGesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 80.15 (Einkommen von Fr. 4‘000.00 ./.\neigener Bedarf von Fr. 3‘481.00 ./. Anteil Kindesunterhalt von total Fr. 438.85).\nDer Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 497.75 (Einkommen von\nFr. 5‘532.00 ./. eigener Bedarf von Fr. 2‘304.35 ./. Anteil Kindesunterhalt von\nFr. 2‘729.90). Der Gesuchstellerin wäre somit grundsätzlich ein Ehegattenunterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 208.80 zuzusprechen. Indessen trägt der\nGesuchsgegner nach wie vor nicht nur infolge seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den grössten Teil des geldwerten Unterhalts der Kinder, sondern\naufgrund der ihm zugeteilten alleinigen Obhut ebenso den wesentlichen Teil\ndes Naturalunterhalts bzw. der Betreuung und Erziehung der Kinder. Deshalb\nrechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, dem Gesuchsgegner den Überschuss\nvon Fr. 208.80 zur Verwendung für weitere, ausserordentliche Kinderkosten\n(z.B. Zahnarzt, Musikunterricht) zu belassen, zumal die Gesuchstellerin hierfür, wenn überhaupt, dann kaum einen wesentlichen Beitrag leisten kann.\n\neee) Ab Juli 2019\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 4500.00 5532.00 200.00 200.00 200.00\nÜ’schuss 1019.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55\n\nAb Juli 2019 können die Ehegatten ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen\ndecken und erzielen darüber hinaus einen Überschuss. Der totale Überschuss\nder Parteien beträgt Fr. 4‘246.65, welcher zu 24 % von der Gesuchstellerin\nKantonsgericht Schwyz 85\n\nund zu 76 % vom Gesuchsgegner stammt. Die Ehegatten haben den Kindesunterhalt in diesem Verhältnis zu tragen. Für die Kinder resultiert wiederum\nein Unterhaltsbeitrag von total Fr. 2‘735.25 (total Bedarf Kinder von\nFr. 2‘735.25 ./. Kinderzulagen von Fr. 600.00). Die Gesuchstellerin hat somit\n24 % der Kindesunterhaltsbeiträge, d.h. Fr. 656.46 zu tragen und der Gesuchsgegner 76 %, d.h. Fr. 2‘078.79. Sodann ergibt sich bei einem Vergleich\ndes Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 mit dem Gesamteinkommen von\nFr. 10‘632.00 ein Gesamtüberschuss von Fr. 1‘511.40, wovon je 1/7\nbzw. Fr. 215.90 jedem Kind zufällt und je 2/7 bzw. Fr. 431.80 jedem Ehegatten. Die Gesuchstellerin hat 24 % der Überschussanteile der Kinder von total\nFr. 647.70, d.h. Fr. 155.45, zu übernehmen, der Gesuchsgegner den Rest von\nFr. 492.25. Folglich hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der Kinder insgesamt Fr. 811.91 (Barunterhalt von Fr. 656.46 + Überschussanteile von Fr. 155.45), d.h. je Kind rund Fr. 271.00 (effektiv:\nFr. 270.64), zu bezahlen. Der Gesuchsgegner trägt den übrigen Kindesunterhalt von Fr. 2‘571.04 (Barunterhalt von Fr. 2‘078.79 + Überschussanteile von\nFr. 492.25 sowie unter Berücksichtigung der von ihm zu beziehenden Kinderzulagen von je Fr. 200.00), d.h. je Kind Fr. 857.00. Nach Begleichung der jeweiligen Anteile an den Kindesunterhalt verbleibt der Gesuchstellerin ein\nÜberschuss von Fr. 207.09 (Einkommen von Fr. 4‘500.00 ./. eigener Bedarf\nvon Fr. 3‘481.00 ./. Anteil Kindesunterhalt von total Fr. 811.91). Der Überschuss des Gesuchsgegners beträgt Fr. 656.61 (Einkommen von Fr. 5‘532.00\n./. eigener Bedarf von Fr. 2‘304.35 ./. Anteil Kindesunterhalt von Fr. 2‘571.04).\nAnalog den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend dem Gesuchsgegner der\nverrechnete Überschuss im Umfang von Fr. 224.76, welcher wiederum als\nEhegattenunterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin zuzusprechen wäre, zur Verwendung für weitere, ausserordentliche Kinderkosten zu belassen (vgl. vorstehende E. 6.c.ff.ddd).\nKantonsgericht Schwyz 86\n\ngg) Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltspflichten:\n\naaa) Kindesunterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin an den\nGesuchsgegner:\n\n- Fr. 146.00 je Kind (exkl. KZ) ab Februar 2018 bis Juni 2019\n- Fr. 271.00 je Kind (exkl. KZ) ab Juli 2019.\n\nDie Kinderzulagen von Fr. 200.00 je Kind sind bis auf Weiteres\nvom Gesuchsgegner zu beziehen.\n\nbbb) Ehegattenunterhaltsbeitrag des Gesuchsgegners an die\nGesuchstellerin:\n\n- Fr. 260.10 ab August 2016 bis Dezember 2016\n- Fr. 946.61 ab Januar 2017 bis April 2017\n- Fr. 634.00 ab Mai 2017 bis Dezember 2017\n- Fr. 492.40 Januar 2018.\n\n"}