{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Wie bereits erwähnt, ist ihr Manko nicht betreuungsbedingt,\nsodass kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs und\ndemjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen) ein Überschuss von\nFr. 946.61. Davon hat er der Gesuchstellerin deren Manko von Fr. 634.00 als\nKantonsgericht Schwyz 82\n\nEhegattenunterhalt zu bezahlen. Weil der Gesuchsgegner alleine für den finanziellen Unterhalt der Kinder aufkommt und zusätzlich die alleinige Obhut\ninnehat, ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, ihm seinen restlichen Überschuss von Fr. 312.61 zu belassen, dies umso mehr, als die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners selber nicht aussergewöhnlich gut sind.\n\nccc) Januar 2018\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 2847.00 5532.00 200.00 200.00 200.00\nManko -634.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55\n\nNach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 8‘979.00 ergibt sich ein Manko von Fr. 141.60. Die\nGesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nach wie vor\nnicht decken, sodass sie weiterhin betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Da ihr Manko nicht betreuungsbedingt ist, ist auch kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen der Kinder (abzüglich Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 200.00, die weiterhin vom Gesuchsgegner zu beziehen sind) ein Überschuss von Fr. 492.40, den er der\nGesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat. Ihr restliches Manko\nvon Fr. 141.60 trägt die Gesuchstellerin selber.\n\nddd) Februar 2018 bis Juni 2019\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 4000.00 5532.00 200.00 200.00 200.00\nÜ’schuss 519.00 3227.65 -929.85 -929.85 -875.55\n\nBeide Ehegatten können ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen decken\nund erzielen darüber hinaus einen Überschuss. Mit den vorhandenen Mitteln\nKantonsgericht Schwyz 83\n\nist zuerst der Kindesunterhalt zu bestreiten und erst danach der Ehegattenunterhalt zu bestimmen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Ein allfälliger Anteil des Kindes am Einkommensüberschuss der Eltern, welcher als Bestandteil des Barunterhalts gilt (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 576), wird erst nach Feststellung sämtlicher Unterhaltsansprüche berechnet (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts\nSchwyz ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018, E. 6; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 18). Die\nEltern tragen den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit\n(vgl. Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das\nwirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrigbleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und\ndes Nettoeinkommens (Gmünder, in: of-Kommentar zum ZGB, 3. A., Zürich\n2016, N 3 und 5 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom\n6. März 2017, 5A_399/2016, E. 4.2). Vorliegend beträgt der totale Überschuss\nder Parteien Fr. 3‘746.65, welcher zu 13.85 % von der Gesuchstellerin und zu\n86.15 % vom Gesuchsgegner stammt. Die Ehegatten haben den Kindesunterhalt in diesem Verhältnis zu tragen. Für alle drei Kinder zusammen resultiert ein Unterhaltsbeitrag von total Fr. 2‘735.25 (total Bedarf Kinder von\nFr. 3‘335.25 ./. Kinderzulagen von Fr. 600.00). Die Gesuchstellerin hat somit\n13.85 % der Kindesunterhaltsbeiträge, d.h. Fr. 378.85 zu tragen und der Gesuchsgegner 86.15 %, d.h. Fr. 2‘356.40. Sodann sind die Überschussanteile\nder Familienmitglieder zu bestimmen. Bei einem Vergleich des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 mit dem Gesamteinkommen von Fr. 10‘132.00 ergibt\nsich ein Gesamtüberschuss von Fr. 1‘011.40. Dieser Betrag ist nach kleinen\n(Kind) und grossen (Eltern) Köpfen zu verteilen, d.h. vorliegend zu je 1/7 mit\nFr. 144.50 für jedes Kind und zu je 2/7 mit Fr. 288.95 für jeden Ehegatten. Die\nGesuchstellerin hat 13.85 % der Überschussanteile der Kinder von total\nFr. 433.50, d.h. Fr. 60.00, zu übernehmen, der Gesuchsgegner den Rest von\nFr. 373.50. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der\nKinder somit insgesamt Fr. 438.85 (Barunterhalt von Fr. 378.85 + Überschussanteile von Fr. 60.00) zu bezahlen. Im Hinblick darauf, dass die Unterhaltsbei-\nKantonsgericht Schwyz 84\n\n"}