{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November 2018 setzt sich der Personalaufwand der Jahresrechnung\n2017 aus den persönlichen AHV-Beiträgen des Gesuchsgegners von\nFr. 3’241.20 und einem Nachtrag der Lohnbeiträge für das Jahr 2016 von\nFr. 38.75 zusammen. Die persönlichen AHV-Beiträge seien gemäss Schweizer Kontenrahmen KMU im Personalaufwand zu belasten (KG-act. 59/1, S. 2).\nDiese Angaben sind anhand der Zahlen in der Erfolgsrechnung 2017 (S. 3)\nnachvollziehbar.\n\nSodann ist dem Gesuchsgegner auch für das Jahr 2017 kein Einkommen aus\nder Vermietung von Pferdeboxen anzurechnen.\n\nbbb) Im Übrigen erweist sich im Jahr 2017 der Jahresgewinn von\nFr. 38‘431.14, d.h. von Fr. 3‘202.60 pro Monat, angesichts des Betriebsertrages von Fr. 162‘483.85 (knapp Fr. 25‘000.00 höher als 2016), des Eigenkapitals von Fr. 23‘435.60 (unverändert gegenüber 2016) sowie des Privatverbrauchs von Fr. 71‘834.45 (knapp Fr. 6‘000.00 höher als 2016) für die Einkommensberechnung im vorliegenden Verfahren als wenig plausibel. Folglich\nist für das Jahr 2017 ebenfalls auf den Privatverbrauch abzustellen, der sich\nauf monatlich Fr. 5‘986.21 belief.\n\nccc) Schliesslich ist für die Festlegung des Einkommens des Gesuchsgegners ab dem Jahr 2018 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den\nin den letzten Jahren, d.h. 2015-2017, durchschnittlich erzielten Privatverbrauch von Fr. 5‘532.00 abzustellen. Dabei ist noch Folgendes anzumerken.\nDie Gesuchstellerin moniert die Milchgeldabrechnung für den Monat April\n2018. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nicht die beste\nAbrechnung eingereicht habe. Diejenige für den April 2018 weise eine deutlich\nKantonsgericht Schwyz 80\n\nhöhere Auszahlung aus als die Abrechnungen 2015 (KG-act. 56, S. 4 f.,\nZK2 2017 78). Der Gesuchsgegner reichte daraufhin die Milchgeldabrechnungen für die Monate Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein (Beilagen zu\nKG-act. 59/1, ZK2 2017 78). Daraus ist ersichtlich, dass die Milchmengen erheblichen (ca. 7‘400-13‘800 kg) und die Zuschläge bzw. Abzüge ebenso gewissen Schwankungen unterliegen. Diese Schwankungen sind jedoch, wie im\nBericht der AK.________ GmbH vom 8. November 2018 erwähnt wird, bei\neinem Tierprodukt durchaus nachvollziehbar. Die Milchgeldabrechnungen sind\nsomit nicht zu beanstanden.\n\nff) Aufgrund der anrechenbaren Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss\nden vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.\n\naaa) Januar bis April 2017\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 1000.00 5986.21 200.00 200.00 200.00\nManko -2481.00 3681.86 -929.85 -929.85 -875.55\n\nNach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 9‘120.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 7‘586.21 ergibt sich ein Manko von Fr. 1‘534.39. Die\nGesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem eigenen Einkommen nicht decken, sodass sie im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist.\nDes Weiteren ist festzuhalten, dass das bisherige geringe Einkommen der\nGesuchstellerin nicht durch die Kinderbetreuung bedingt war. Vielmehr wurde\nbei der Festlegung der Besuchsrechtszeiten auf ihre Arbeitstätigkeit Rücksicht\ngenommen (vgl. Vi-act. A/15), und es wurde der Gesuchstellerin auch einzig\nein zweitägiges, wenn auch wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt. Wird ein\nweitergehendes Besuchsrecht als das übliche (jedes zweite Wochenende)\nangeordnet, welches aber noch nicht einer alternierenden Obhut entspricht, ist\ndiesem Umstand weder im Rahmen eines Betreuungsunterhalts noch bei den\nKantonsgericht Schwyz 81\n\nfixen direkten Kosten (z.B. Miete) Rechnung zu tragen, sondern allenfalls bei\nden variablen direkten Kosten (z.B. Nahrung, Auslagen für Hobbies; BGE 144\nIII 377, E. 7.1.3; BBl 2014 529 ff., S. 554). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch\ndie Anrechnung von variablen Kinderkosten bei der Gesuchstellerin nicht, weil\ndas Besuchsrecht insbesondere nur unregelmässig und wenn, dann oftmals\nauch nicht von allen drei Kindern wahrgenommen wurde. Der Gesuchstellerin\nist daher kein wesentlicher über die üblichen Besuchsrechtskosten hinausgehender finanzieller Aufwand entstanden, sodass ihr trotz ihres finanziellen\nMankos kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist. Dem Gesuchsgegner\nverbleibt von seinem Einkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein\nÜberschuss von Fr. 3’681.86, mit welchem er den Bedarf sämtlicher Kinder\n(abzüglich Kinderzulagen [KG-act. 53/11, ZK2 2017 78]) von total Fr. 2‘735.25\nübernehmen kann. Von seinem Einkommen verbleibt ihm danach ein Überschuss von Fr. 946.61, welchen er der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges Manko von\nFr. 1‘534.39 selber zu tragen.\n\nbbb) Mai bis Dezember 2017\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3481.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 2847.00 5986.21 200.00 200.00 200.00\nManko -634.00 3681.86 -929.85 -929.85 -875.55\n\n"}