{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gemäss ihren eigenen Angaben erfolgte aufgrund persistierender Rückenprobleme eine\nIV-Umschulung, mit welcher sie im Sommer 2009 eine KV-Lehre abschloss\n(Fähigkeitszeugnis in Vi-act. BB 28). Vom 1. April 2010 bis am 8. Juli 2011\nwar sie als Sachbearbeiterin/Sekretärin bei der AS.________ AG in Zürich\ntätig (Vi-act. BB 43). Nach der Geburt des ersten Kindes, d.h. ab dem 16. August 2011, arbeitete die Gesuchstellerin mit einem Pensum von 50 % bei der\nP.________ AG, womit sie ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘373.10 erzielte (Viact. A/2, S. 6; Vi-act. BB 42, 39). Diese Erwerbstätigkeit beendete sie am 31.\nJanuar 2013, d.h. nach der Geburt des zweiten Kindes (Vi-act. BB 42). Danach war sie grundsätzlich nicht mehr ausserhalb des Hofes tätig, wobei sich\nKantonsgericht Schwyz 77\n\ndie Parteien uneinig darüber sind, in welchem Umfang die Gesuchstellerin die\nAdministration des Hofes, vor allem die Buchhaltung, erledigte. Nebenbei vertrieb sie in einem geringen Pensum Produkte der Firma AI.________ (vgl. Viact. A/8, S. 14; Vi-act. KB 29). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Schwyz\nvom 19. April 2017 hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, dass nach Ablauf der einjährigen\nWartefrist im September 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und gemäss\nAT.________ ab 11. Oktober 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe\n(Vi-act. D/14, Beilage 9). Die Tätigkeit im Restaurant AF.________ nahm die\nGesuchstellerin am 1. März 2016 auf (KG-act. 1/23, ZK2 2017 79), diejenige\nbei der AG.________ GmbH am 1. Mai 2017 (KG-act. 1/24, ZK2 2017 79), die\nReitstunden sowie die Tätigkeit im Restaurant AO.________ im April 2018\n(KG-act. 56, S. 7, ZK2 2017 78).\n\nWenn es um den Unterhalt für minderjährige Kinder geht und enge wirtschaftlich Verhältnisse vorliegen, sind an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012,\nE. 3.3; BGE 137 III 118, E. 3.1; Six, a.a.O., Rz. 2.151). Der Gesuchstellerin ist\nsomit grundsätzlich zumutbar, ihre Arbeitskraft sowohl im Hinblick auf ihr Pensum als auch auf die Art ihrer Tätigkeit bestmöglich auszunutzen. Grundsätzlich werden kaufmännische Angestellte besser bezahlt als Serviceangestellte\nim Stundenlohn. Den Akten sind auch keine Arztberichte zu entnehmen, wonach der Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen (insbesondere Rückenbeschwerden) die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % im kaufmännischen Bereich nicht zumutbar wäre. Entsprechendes behauptet sie\ndenn auch nicht. Die Gesuchstellerin war während rund drei Jahren als kaufmännische Angestellte tätig, was fünf Jahre zurückliegt. Der entstandenen\nLücke in ihrem beruflichen Werdegang kann insofern Rechnung getragen\nwerden, als bei der Berechnung der Höhe des hypothetischen Einkommens\n(s.u.) darauf zu verzichten ist, bereits absolvierte Dienstjahre zu berücksichtigen. Es sind keine Nachweise vorhanden, welche belegen könnten, dass sich\nKantonsgericht Schwyz 78\n\ndie Gesuchstellerin vergeblich um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich\nbeworben hätte. Gründe, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, sich auf entsprechende Stellenausschreibungen zu bewerben oder dass es ihr tatsächlich\nnicht möglich ist, eine Stelle zu finden, wurden nicht glaubhaft gemacht.\nSchliesslich ist bei einer fünfjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt, welche mit\nder Geburt dreier Kinder erklärt werden kann, noch nicht davon auszugehen,\ndass die Gesuchstellerin deswegen keinerlei Chancen auf eine Anstellung\nhätte. Somit ist der Gesuchstellerin künftig ein hypothetisches Einkommen als\nkaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 100 % anzurechnen. Die\nHöhe eines solchen Einkommens kann anhand des Lohnrechners „Salarium“\ndes Bundesamtes für Statistik berechnet werden (Six, a.a.O., Rz. 2.148). Für\nallgemeine Büro- und Sekretariatskräfte ohne Kaderfunktion in der Branche\nsonstige Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, mit abgeschlossener Berufsbildung, ohne Dienstjahre, in der Zentralschweiz, resultiert\nfür Frauen ein medianes Bruttoeinkommen von Fr. 5‘200.00 und somit nach\nAbzug der Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge ein Nettoeinkommen von\nrund Fr. 4‘500.00.\n\nIn diesem Sinne ist der Gesuchstellerin seit Februar 2018 ein hypothetisches\nMonatseinkommen von netto Fr. 4‘000.00 und in Nachachtung einer kurzen\nÜbergangsfrist ab Juli 2019 nunmehr ein hypothetisches Einkommen von\nmonatlich Fr. 4‘500.00 netto anzurechnen. Zusammenfassend ergeben sich\nfolgende Einkommenszahlen für die Gesuchstellerin:\n\nJanuar 2017 bis April 2017 Fr. 1‘000.00 (effektiv)\nMai 2017 bis Januar 2018 Fr. 2‘847.00 (effektiv)\nFebruar 2018 bis Juni 2019 Fr. 4‘000.00 (hypothetisch)\nab Juli 2019 Fr. 4‘500.00 (hypothetisch)\n\nee) Das Einkommen des Gesuchsgegners ist ebenfalls zu aktualisieren.\n\naaa) Der Gesuchsgegner edierte im zweitinstanzlichen Verfahren die „Jahresrechnung Steuern 2017“ (KG-act. 53/11, ZK2 2017 78). Die Gesuchstellerin\nKantonsgericht Schwyz 79\n\n"}