{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Fr. 83.00 pro Monat\n(KG-act. 56, S. 7, ZK2 2017 78).\n\nDer Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe nicht alle ihre Einkommensquellen angegeben. Sie arbeite zusätzlich als Reinigungsfachfrau\nbei AP.________ und seiner AQ.________ AG in Lachen. Seit ca. Ende Februar 2017 biete die Gesuchstellerin ausserdem auf der Internetplattform\nAR.________ ihre Dienste als Babysitterin, Tagesmutter und Nanny/Kindermädchen an. Mit ihren drei abgeschlossenen Lehren könne die Gesuchstellerin bei einem Pensum von 100 % einen Minimallohn von\nFr. 6‘580.00 netto generieren. Es sei nicht verständlich, warum ihr die Vorinstanz eine Übergangsfrist von rund 1,5 Jahren (bis am 1. Februar 2018) eingeräumt habe. Sodann habe die Gesuchstellerin AI.________ am 4. August\n2016 gebeten, dass die Kontodetails der Boni aus der Datei bei AI.________\nentfernt würden. Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin bei\nAI.________ nur Fr. 125.00 pro Monat einnehme. Sie habe nie rechtsgenüglich belegt, dass sie nicht mehr für AI.________ arbeite, weshalb ihr ein monatliches hypothetisches Einkommen bei AI.________ in der Höhe von rund\nFr. 200.00 anzurechnen sei (KG-act. 1, S. 4-11, ZK2 2017 78).\n\naaa) Nebst ihrem Pensum von 20 % als Serviceangestellte im Restaurant\nAF.________ mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1‘000.00 arbeitet die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2017 bei der AG.________ GmbH als Allrounderin\n(KG-act. 1/24, ZK2 2017 79). Dabei verdient sie bei einem Pensum von 50 %\nein Einkommen von netto Fr. 1‘847.00 (KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79; Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2017). Anerkannt sind sodann ein Verdienst von\nca. Fr. 200.00 pro Monat aus Reitstunden seit Frühling 2018 (KG-act. 56, S. 7)\nKantonsgericht Schwyz 75\n\nund ein zusätzliches Einkommen von gerundet ca. Fr. 80.00 pro Monat aus\nunregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn als Serviceangestellte im Restaurant AO.________ seit April 2018 (KG-act. 56, S. 7 und Arbeitsvertrag in\nKG-act. 56/1, ZK2 2017 78). Damit erzielte die Gesuchstellerin seit dem 1.\nJanuar 2017 anerkanntermassen folgende Nettoeinkommen:\n\n- Fr. 1‘000.00 Januar bis April 2017 (20 % Restaurant\nAF.________)\n\n- Fr. 2‘847.00 Mai 2017 bis März 2018 (20 % Restaurant\nAF.________; 50 % AG.________ GmbH)\n\n- Fr. 3‘127.00 ab April 2018 (20 % Restaurant AF.________; 50 %\nAG.________ GmbH; Reitstunden; Restaurant\nAO.________)\n\nbbb) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren\ndarf vom tatsächlichen Einkommen abgewichen und stattdessen von einem\nhypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende\nEinkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Massgebende Kriterien zur\nBeurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte\nTätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände\n(Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; vgl. Isenring/Kessler,\nin: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 163 ZGB N 24). Eine rückwirkende Anrechnung eines\nhöheren Einkommens kommt wie bereits erwähnt dann nicht in Frage, wenn\nes an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt\n(vgl. Urteil BGer vom 22. Januar 2010, 5A_562/2009, E. 4.3). Deshalb ist dem\nnicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und\nden Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen\n(BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 3; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154).\nKantonsgericht Schwyz 76\n\nRückwirkend ist somit grundsätzlich auf das effektive Einkommen abzustellen.\nWie erwähnt, gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist\nbis 1. Februar 2018 und rechnete ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches\nEinkommen von Fr. 4‘000.00 bei einem 100 % Pensum an (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k). Die Gesuchstellerin musste also spätestens mit Vorliegen\ndes erstinstanzlichen Entscheides damit rechnen, dass ihr ab Februar 2018\neine Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem zu generierenden Nettomonatsverdienst von Fr. 4‘000.00 zugemutet wird. Mit prozessleitender Verfügung vom\n23. März 2018 (KG-act. 29, ZK2 2017 79) wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen\n(Dispositivziffer 2). Folglich kam ab Februar 2018 das ihr hypothetisch bei einem Vollzeitpensum angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 zum\nTragen. Sodann belegt die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass entsprechenden Bemühungen um eine Arbeitsstelle oder Aufstockung bestehender Teilpensen kein Erfolg beschieden war bzw. es ihr nicht möglich war, ab Februar\n2018 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4‘000.00 zu erzielen.\n\n"}