{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November 2017 unverzüglich zur\nKenntnis gebracht wurde (KG-act. 11, ZK2 2017 79) und zu berücksichtigen\nist. Der Mietzins beträgt Fr. 1‘730.00 inkl. Nebenkostenpauschale, zzgl.\nFr. 120.00 für einen Einstellplatz. Die Gesuchstellerin begründet ihren Umzug\nin diese Wohnung mit ihrem Wunsch, näher bei den Kindern zu sein sowie der\nHoffnung, dadurch die alleinige oder geteilte Obhut oder aber mindestens\nmehr Betreuungsanteile zugesprochen zu erhalten (KG-act. 11, S. 15, ZK2\n2017 79). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages am\n28. Oktober 2017 wusste die Gesuchstellerin bereits um den Entscheid der\nVorinstanz vom 22. September 2017, wonach die Obhut über die Kinder dem\nGesuchsgegner zugesprochen und ihr einzig ein erweitertes Besuchsrecht\neingeräumt wurde. Diese Obhuts- und Besuchsrechtsregelung wurde davor\nbereits seit einem guten Jahr gelebt. Auch wenn der Berufungsantrag der Gesuchstellerin um Zuteilung der Obhut an sie demjenigen vor Vorinstanz ent-\nKantonsgericht Schwyz 72\n\nspricht und dieser Antrag durchaus verständlich ist, konnte und durfte sie bei\nVertragsunterzeichnung nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass ihrem\nRechtsbegehren zweitinstanzlich entsprochen wird. Die ursprüngliche\n3 ½-Zimmerwohnung wäre zumindest vorläufig genügend gross gewesen. Der\nUmzug in eine grössere und damit verbunden teurere Wohnung war somit\nnicht notwendig. Folglich ist der Gesuchstellerin weiterhin der bisherige Mietzins von Fr. 1‘510.00 anzurechnen.\n\nDie Gesuchstellerin will ferner die aktuelle Krankenkassenprämie von\nFr. 331.00 berücksichtigt wissen (KG-act. 1, ZK2 2017 79, S. 17). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht (KG-act. 7, ZK2 2017 79, S. 29). Die geltend\ngemachte Prämie ist mit der ab 1. Januar 2017 gültigen Police vom 12. Januar\n2017 ausgewiesen (KG-act. 1/22, ZK2 2017 79). Nachdem gemäss neuester\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unechte Noven im\nBerufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1),\nist die aktuelle Krankenkassenprämie von Fr. 331.00 vorliegend anzurechnen.\n\nDamit ergibt sich folgender Bedarf der Gesuchstellerin ab Januar 2017:\n\nGrundbetrag Fr. 1200.00\nWohnkosten Fr. 1510.00\nKrankenkasse Fr. 331.00\nFahrtkosten Fr. 400.00\nHausrat/Haftpflicht Fr. 40.00\nTotal Fr. 3481.00\n\ncc) Änderungen im Barbedarf der Kinder von je Fr. 1‘129.85 für R.________\nund S.________ sowie von Fr. 1‘075.55 für T.________ werden nicht geltend\ngemacht. Beim Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 2‘304.35 ergeben sich\nebenso wenig Änderungen.\nKantonsgericht Schwyz 73\n\ndd) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Gesuchstellerin, nachdem\ndie Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zugeteilt werde, spreche\nnichts dagegen, dass sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe. Würde sie\nihr Pensum im Gastronomiebereich auf 100 % erhöhen, könne sie gemäss\nLohnrechner brutto Fr. 4‘720.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen. Im kaufmännischen Bereich könne sie ein Einkommen im Rahmen ihrer letzten Tätigkeit in\ndieser Branche (bei P.________ AG) erzielen. Damals habe sie Fr. 2‘373.00\nnetto bei einem Pensum von 50 % verdient. Ihr sei ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen und eine Übergangsfrist bis am 1.\nFebruar 2018 zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k).\n\nDie Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, sie betreue die Kinder\nmindestens am Freitag und Samstag, weshalb ihr maximal ein 80 %-Pensum\nzugemutet werden könne. Aufgrund persistierender Rückenprobleme könne\nsie auch nicht zu 80 % in der Gastronomie arbeiten. Sie erziele im Restaurant\nAF.________ einen Durchschnittsverdienst von Fr. 1‘000.00, welchen sie bei\nGutheissung der beantragten Betreuungsregelung erhöhen könnte. Sie sei\nseit Jahren nicht mehr im KV-Bereich tätig gewesen. Es sei somit nicht davon\nauszugehen, dass sie den gleichen Nettolohn erzielen könnte wie vor Jahren\nbei der P.________ AG. Seit dem 1. Mai 2017 arbeite sie neu bei der\nAG.________ GmbH als Allrounderin mit einem Pensum von 50 %. Der Arbeitsort sei in der Region und die Arbeitstätigkeit sei teilweise von zuhause\naus möglich. Sie verdiene monatlich brutto Fr. 1‘847.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Damit könne sie monatlich maximal total Fr. 2‘847.00 verdienen\n(KG-act. 1, S. 18 ff., ZK2 217 79). Bei der Firma AI.________ habe sie im\nZeitraum vom 1. Februar 2015 bis am 15. Juli 2016 gesamthaft Fr. 2‘184.57\nbzw. pro Monat knapp Fr. 125.00, eingenommen. Seither habe sie bei\nAI.________ keine Einnahmen mehr erzielt (KG-act. 6, S. 7 f., ZK2 2017 78).\nSeit Frühjahr 2018 erteile sie zwei Personen während höchstens zwei Stunden pro Woche Reitunterricht, womit sie pro Stunde Fr. 25.00, im Monat ca.\nFr. 200.00, erhalte. Zudem arbeite sie seit 7. April 2018 (unregelmässig) im\nKantonsgericht Schwyz 74\n\n"}