{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dem Gesuchsgegner verbleibt von seinem\nEinkommen weiterhin nach Deckung seines eigenen Bedarfs und demjenigen\nder Kinder ein Überschuss von Fr. 445.00, welchen er der Gesuchstellerin als\nEhegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges Manko von Fr. 2‘029.00 selber zu tragen.\n\nZusammenfassend hat der Gesuchsgegner die Kindesunterhaltsbeiträge im\nZeitraum von August bis Dezember 2016 selber zu übernehmen. Gleichzeitig\nist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag\nvon monatlich Fr. 445.00 zu bezahlen.\n\nc) Sodann ist der Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zu berechnen. Gemäss revidiertem Kindesunterhaltsrechts, in Kraft seit 1. Januar 2017,\nwird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Neu müssen die Eltern somit\nnicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der\ngebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie\nder Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285\nAbs. 1 ZGB; BBl 2014 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte\nUnterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in\nForm des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder\nKantonsgericht Schwyz 70\n\ninvestierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2014 529 ff., S. 540). Dem Kind steht\nsomit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2014 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind\ndurch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2014 529 ff.,\nS. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten\nFall tatsächlich benötigt (BBl 2014 529 ff., S. 577). Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung sind stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Art. 285\nAbs. 1 ZGB). Sodann sind die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der\nEltern zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das\nwirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrig bleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und\ndes Nettoeinkommens (Gmünder, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB; BGE 128\nIII 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom 6. März 2017, 5A_399/2016, 5A_400/2016,\nE. 4.2). Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insofern leistungsfähig, als ihm das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (BGE 135 III 66, 137 III 59,\nE. 4.2.1). Unter den Eltern gilt das Prinzip der verhältnismässigen Belastung\n(Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB).\n\naa) Im Zuge der Revision des Kindesunterhaltsrechts gab das Bundesgericht den bisher geltenden Methodenpluralismus zur Berechnung der (Kinder-)\nUnterhaltsbeiträge auf und hielt fest, es dränge sich auf, für die gesamte\nSchweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben (BGE 144 III 481, E. 4.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshaltungskostenmethode als verbindliche Berechnungsart für die Unterhaltsbeiträge (BGE 144 III 481, E. 4.1 und\nBGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.2.2). Grundlage des Lebenshaltungskostenansatzes bildet die Formulierung in der Botschaft, wonach „für die\nBemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend\nKantonsgericht Schwyz 71\n\n[ist], der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur\nDeckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt“ (BBl 2014 529 ff., S. 576; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f.). Der\nBetreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als\nder betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem (Netto-)Einkommen des betreuenden Elternteils\nstellt den Betreuungsunterhalt dar (Frei/Kessler/Wyss/Imhof, a.a.O., S. 152).\nFür die Berechnung der Lebenshaltungskosten ist dabei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und sind die familienrechtlichen\nZuschläge dazuzurechnen, sofern dies die konkreten finanziellen Verhältnisse\nerlauben (BGE 144 III 377 in Pra 107 Nr. 104, E. 7.1.4).\n\n"}