{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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BB 2\nEigenkapital 2015 Fr. 32‘754.92 Vi-act. BB 2\nEigenkapital 2016 Fr. 23‘435.60 KG-act. 53/8\n\nDiese Auflistung zeigt, dass der Betriebsertrag 2014 zwar etwas höher ausfiel,\n2015 und 2016 aber fast gleich hoch war. Der Gesuchsgegner erzielte beachtliche Erträge mit seinem Betrieb. Der Privatverbrauch war in den drei Jahren\nnahezu konstant und wesentlich höher als die Jahresgewinne. Das Eigenkapital unterlag gewissen Schwankungen, die aber noch nicht als aussergewöhnlich angesehen werden müssten. Angesichts der Betriebsdaten erscheint das\nKantonsgericht Schwyz 67\n\nEinkommen, welches sich aus den Jahresgewinnen 2014-2016 ergeben würde, als wenig glaubhaft. Ebenso wenig macht es vorliegend Sinn, auf den\nVermögensstandsgewinn als Einkommen abzustellen, da der Gesuchsgegner\ninsbesondere im Jahr 2016 keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Vermögensstandsverlust ausweist, was ebenfalls nicht plausibel ist (Fr. 3‘773.55 im\nJahr 2015; Fr. -9‘319.32 im Jahr 2016).\n\nErgeben sich bei der Würdigung von Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien\ndafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, kann das Einkommen auch anhand der Privatbezüge ermittelt werden (BGE 143 III 617, E. 5.4.2; vgl. Urteil BGer 5A_246/2009 vom 22. März\n2010, E. 3). Der Privatverbrauch von Fr. 5'289.30 im Jahr 2014, von Fr.\n5'122.14 im Jahr 2015 und von Fr. 5'487.63 im Jahr 2016 (bzw. in den drei\nJahren durchschnittlich Fr. 5'299.70) erscheint als Einkommen des Gesuchsgegners plausibel. Zwar ist in den Jahresrechnungen 2014 und 2015 das Nebeneinkommen der Gesuchstellerin enthalten (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung\nS. 4, Position 9001). Im Jahr 2016, in welchem dieser Nebenerwerb nicht\nmehr ausgewiesen ist (KG-act. 52/8, Erfolgsrechnung S. 4), blieb der Privatbezug aber gleich hoch. Zudem scheint sich auch die Trennung der Parteien\nim Sommer 2016 nicht auf den Privatverbrauch ausgewirkt zu haben. Für die\nnachfolgende Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist somit beim Einkommen\ndes Gesuchsgegners vom effektiven Privatbezug im jeweiligen Jahr auszugehen.\n\nff) Nachdem sich der Bedarf der Gesuchstellerin im November aufgrund\nihrer neuen Wohnsituation veränderte, sind für den Zeitraum von August bis\nDezember 2016 zwei Phasen auszuscheiden. Aufgrund der Einkommens- und\nBedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.\nKantonsgericht Schwyz 68\n\naaa) August bis Oktober 2016\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 1964.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 1000.00 5487.63 200.00 200.00 200.00\nManko -964.00 3183.28 -929.85 -929.85 -875.55\n\nNach Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘603.60 und dem Gesamteinkommen von Fr. 7‘087.63 ergibt sich ein Manko von Fr. 515.97. Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen keinen Überschuss\nüber ihren Bedarf erzielt, ist sie im Hinblick auf die Tragung des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig. Dem Gesuchsgegner verbleibt hingegen von seinem\nEinkommen nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Überschuss von\nFr. 3‘183.28, mit welchem er den Bedarf sämtlicher Kinder, abzüglich der von\nihm bezogenen Kinderzulagen von je Fr. 200.00 (Vi-act. BB 2 und\nKG-act. 53/8, ZK2 2017 78), d.h. total Fr. 2‘735.25, übernehmen kann. Dass\nder Gesuchsgegner als obhutsberechtigter Elternteil bereits einen grossen\nTeil des sog. Naturalunterhalts (Pflege und Erziehung) erbringt, schliesst die\nVerpflichtung zur Übernahme des Barunterhalts der Kinder nicht aus. Denn ist\nder obhutsberechtigte Ehegatte finanziell leistungsfähig, während der andere\nEhegatte in knappen finanziellen Verhältnissen lebt, ist es zulässig, vom obhutsberechtigten Ehegatten über die von ihm erbrachte Pflege und Erziehung\nhinaus einen Geldbetrag zu verlangen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.41). Schliesslich\nist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin seinen restlichen\nÜberschuss von abgerundet Fr. 445.00 (tatsächlich: Fr. 448.03) als Ehegattenunterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Die Gesuchstellerin hat ihr übriges\nManko von Fr. 519.00 selber zu tragen.\n\nbbb) November bis Dezember 2016\n\nGesuchstellerin Gesuchsgegner R._____ S._____ T._____\n\nBedarf 3474.00 2304.35 1129.85 1129.85 1075.55\nEinkommen 1000.00 5487.63 200.00 200.00 200.00\nKantonsgericht Schwyz 69\n\nManko -2474.00 3183.28 -929.85 -929.85 -875.55\n\n"}