{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen | March ER summarisch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:25:43", "Checksum": "4cd3ac7f64688e9731218ea0ea8109d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\nddd) Des Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, es seien Privatbezüge\ndes Gesuchsgegners von total Fr. 1‘210.00 (Fr. 330.00 + Fr. 880.00) zu\nberücksichtigen. Der Privatanteil an den Betriebskosten von jährlich Fr.\n1‘023.00, derjenige an den Autokosten von jährlich Fr. 2‘691.00 sowie die effektiven Naturalbezüge (200 Liter Milch à Fr. 1.20) von jährlich Fr. 240.00 ergäben Privatbezüge von monatlich Fr. 330.00. Sodann seien Privatbezüge in\nNaturalien von ca. Fr. 900.00 pro Monat abzüglich Milchbezug von Fr. 20.00,\nd.h. total Fr. 880.00, anzurechnen (KG-act. 1, S. 23 f., ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 7, S. 37,\nZK2 2017 79). Diese führte lediglich aus, die Gesuchstellerin mache geltend,\ndie Privatbezüge des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 880.00 pro Monat\nKantonsgericht Schwyz 64\n\nseien hinzuzurechnen, was von diesem anerkannt werde (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l).\n\nErstinstanzlich verwies die Gesuchstellerin für die Privatanteile Betriebskosten\nund Autokosten sowie die Naturalbezüge von Milch auf die Jahresrechnung\n2015. Der Gesuchsgegner habe zudem in der Gesuchsantwort ausgeführt,\ndass er Privatbezüge in Naturalien von ca. Fr. 900.00 pro Monat tätige. Nach\nAbzug des Milchbezuges seien damit weitere Fr. 880.00 zum Einkommen hinzuzuzählen (Vi-act. A/8, S. 23). Der Gesuchsgegner anerkannte in der Duplik\nPrivatbezüge von Fr. 880.00, ohne deren Zusammensetzung näher auszuführen (Vi-act. A/11, S. 39). Der Privatbezug von Naturalien in der Höhe von\nFr. 880.00 ist somit vom Gesuchsgegner anerkannt und auch von der Vorinstanz berücksichtigt worden (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l). Hingegen\nist die Anrechnung der Privatanteile Betriebskosten und Autokosten sowie des\nMilchbezuges von total Fr. 330.00 umstritten.\n\nIn der Erfolgsrechnung 2015 sind unter dem Titel Privatkonten diverse Positionen von Privatbezügen aufgeführt, unter anderem Naturalbezüge von\nFr. 240.00, Anteil allg. Betriebskosten von Fr. 1‘375.75 und Anteil Autokosten\nvon Fr. 2‘691.00 (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 4). Der nach Abrechnung\nder privaten Kapitaleinlage resultierende Saldo des Privatkontos von\nFr. 19‘514.15 wurde in die Bilanz übertragen (Vi-act. BB 2, Jahresrechnung\n2015, S. 2, Position 2850). Alle drei Positionen erscheinen zusätzlich in der\nErfolgsrechnung. Der Privatanteil Automobilaufwand von Fr. 2‘691.00\n(Vi-act. BB 2, S. 2, Position 649) sowie der Privatanteil allgemeiner Betriebsaufwand von Fr. 1‘023.00 (Vi-act. BB 2, S. 2, Position 669) sind als positive\nAufwandbeträge verbucht. Sodann ist auch der Privatbezug von Milch von\njährlich Fr. 240.00 sowohl im Privatkonto (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 4,\nPosition 9021) als auch in der Erfolgsrechnung (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung\nS. 1, Position 370) und den Ergänzungen zum Steuerabschluss (Vi-act. BB 2,\nS. 4) nachvollziehbar ausgewiesen. Folglich sind die von der Gesuchstellerin\nKantonsgericht Schwyz 65\n\nbehaupteten Privatbezüge von total Fr. 330.00 nicht zusätzlich hinzuzurechnen bzw. ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Privatbezug\nvon Fr. 880.00 auszugehen.\n\neee) Nach dem Gesagten ist von einem Jahresgewinn 2015 von\nFr. 28‘817.70 (= Fr. 23‘287.70 + Fr. 3‘500.00 + Fr. 1‘150.00 + Fr. 880.00) auszugehen.\n\nfff) An der Jahresrechnung 2016 bemängelt die Gesuchstellerin die Position\n„Unterhalt, Reparaturen“ unter dem Titel Aufwand Gebäude im Betrag von\nFr. 15‘777.20. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um wertsteigernde Investitionen handle, welche nicht berücksichtigt werden dürften\n(KG-act. 56, S. 5, ZK2 2017 78). Der Gesuchsgegner wendet mit Verweis auf\nden Bericht der AK.________ GmbH vom 8. November 2018 ein, bei den monierten Aufwänden handle es sich um „normale“ werterhaltende Arbeiten\n(KG-act. 59).\n\nIm erwähnten Bericht (KG-act. 59/1) wird auf die Kontendetails des Kontos\n6010 verwiesen. Demnach setzt sich der Gesamtbetrag der Position „S6010\nUnterhalt, Reparaturen Gebäude“ wie folgt zusammen: AL.________,\nFr. 321.80; AM.________, Renovation Bodenbeläge Haus, Fr. 9‘769.95;\nAN.________, Malerarbeiten Decke Haus, Fr. 4‘698.00; Reparatur Wasserleitung, Fr. 288.70; Kaminfeger, Fr. 112.25; Elektroschalter auswechseln Stall,\nFr. 586.50 (Beilage zu KG-act. 59/1). Während die kleineren Beträge nachvollziehbar sind, ergibt sich weder aus dem Bericht der AK.________ GmbH\nnoch begründete der Gesuchsgegner näher, inwiefern die Renovation der\nBodenbeläge Haus und die Malerarbeiten Haus notwendig und nicht bloss\nwerterhaltende Arbeiten waren. Folglich sind die Beträge von Fr. 9‘769.95 und\nFr. 4‘698.00, total Fr. 14‘467.95, nicht zu berücksichtigen, sodass von einem\nJahresgewinn 2016 von Fr. 40‘513.08 auszugehen ist.\nKantonsgericht Schwyz 66\n\nWie schon festgehalten, ist dem Gesuchsgegner kein Einkommen aus der\nVermietung der Pferdeboxen anzurechnen.\n\nggg) Für die Jahre 2015 und 2016 ergeben sich damit folgende Jahresgewinne, wobei zur Beurteilung der Plausibilität auch die Zahlen für das Jahr 2014\nhinzuzuziehen sind, welche sich aus der Jahresrechnung 2015 ergeben (inkl. Einschränkungen gemäss den vorstehenden Erwägungen):\n\nJahresgewinn Gewinn/Monat Beleg\n\n2014 Fr. 34‘722.45 Fr. 2‘893.54 Vi-act. BB 2\n2015 Fr. 28‘817.70 Fr. 2‘401.48 Vi-act. BB 2\n2016 Fr. 40‘513.08 Fr. 3‘376.09 KG-act. 53/8\n\nDiese Gewinnzahlen erscheinen als Einkommensgrundlage des Gesuchsgegners angesichts der folgenden weiteren Betriebsdaten als wenig plausibel.\n\n"}