{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\nanhand der Jahresrechnungen zu beurteilen, wie das Einkommen des Gesuchsgegners grundsätzlich zu berechnen ist.\n\nbbb) Die Gesuchstellerin macht betreffend die Jahresrechnung 2015\nzunächst geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die einmaligen wertsteigernden Investitionskosten für die Erstellung eines Abstellplatzes für Maschinen als Position „Aufwand Meliorationen“ berücksichtigt (KG-act. 1, S. 21,\nZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner wendet ein, Meliorationen müssten nicht\nunbedingt einmalig sein. In anderen Jahren seien andere Arbeiten vorzunehmen, sodass sich ein Ausgleich über die Jahre ergebe (KG-act. 7, S. 34,\nZK2 2017 79). Erstinstanzlich erklärte der Gesuchsgegner, Kies und Split seien für die Erstellung eines Abstellplatzes für Maschinen gebraucht worden.\nDer Aufwand sei mit dem Kontoauszug „Unterhalt, Reparaturen“ belegt. Auf\neinem Bauernhof würden immer wieder ausserordentliche Aufwände anfallen,\ndie sich über die Jahre verteilten (Vi-act. A/11, S 37).\n\nIn der Jahresrechnung 2015 wird ein Betrag von Fr. 3‘047.20 für „Unterhalt,\nReparaturen“ aufgeführt (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 2, Position 621).\nDas dazugehörige Kontendetail der Position S6210 weist zwei Beträge mit der\nBezeichnung „Kies Maschinenplatz“ und „Split Maschinenplatz“ aus\n(Vi-act. BB 91). Sodann wurde im Jahre 2014 kein Aufwand Meliorationen\nverbucht (Vi-act. BB 2, Erfolgsrechnung S. 2, Position 621), ebenso wenig im\nJahr 2016 (KG-act. 53/8, S. 2, Position 621). In der Jahresrechnung 2017 wird\nunter „Unterhalt Geschäftsimmobilien (Pächterlasten)“, Position 6059 Unterhalt Meliorationen (Pächterlasten) ein Betrag von Fr. 1‘022.55 aufgelistet\n(KG-act. 53/11, S. 4). Somit ist durchaus glaubhaft, dass, wenn auch nicht\njährlich, immerhin wiederkehrende Aufwände für Meliorationen anfallen. Diese\nPosition ist demnach unverändert zu belassen.\n\nccc) Des Weiteren bemängelt die Gesuchstellerin die Position „Aufwand feste\nEinrichtungen“ der Erfolgsrechnung 2015. Dieser Aufwand, welcher die Kos-\nKantonsgericht Schwyz 62\n\nten für ein Weidezelt sowie einen Eco-Raster-Boden für Pferde beinhalte, dürfe nur berücksichtigt werden, sofern die Erträge aus der Pferdeboxenvermietung berücksichtigt würden. Der Gesuchsgegner vermiete Pferdeboxen für\nmonatlich ca. Fr. 550.00 (KG-act. 1, S. 21 f., ZK2 2017 79). Als Nachweis hierfür reichte die Gesuchstellerin den Ausdruck eines Inserates vom 30. September 2017 auf der Homepage O.________ ein (ausgedruckter printscreen\nvom 4. Oktober 2017, KG-act. 1/27). Dieses Inserat habe sie am 4. Oktober\n2017 entdeckt (KG-act. 1, S. 22, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner bestreitet\ndie Behauptung der Gesuchstellerin, bei der im Inserat vermerkten Mobiltelefonnummer handle es sich um die seinige, nicht. Indessen macht er geltend,\nein Eco-Raster-Boden könne nicht nur für Pferde, sondern auch für andere\nTiere oder Plätze und Wege benutzt werden. Es sei nicht bewiesen, dass dieser für Pferde gebraucht worden sei. Sodann habe er im 2015 und 2016 keine\nEinkünfte aus der Pferdepension gehabt. Sein Bruder Q.________ könne seit\nSommer 2017 Einnahmen aus der Vermietung der Pferdeboxen verbuchen.\nIm September 2017 seien dies Fr. 650.00 für ein Pferd gewesen, im Oktober\n2017 für drei weitere Pferde und ein Pony total Fr. 3‘050.00. Die Ausgaben\nund die Einnahmen würden sich aber praktisch die Waage halten. Ausserdem\ngingen die Einnahmen zu Gunsten von Q.________, womit er für seine Mithilfe bei der Hofarbeit entschädigt werde. Im Inserat sei seine Telefonnummer\nvermerkt, weil er (Gesuchsgegner) hauptsächlich auf dem Hof anzutreffen sei.\nEr könne den Interessenten die Boxenplätze einfacher und rascher zeigen als\nsein Bruder, welcher anderweitig seinem Beruf nachgehe. Ausserdem dürfe er\nals Landwirt mit einer kantonalen Betriebsnummer die Pferdeboxen gegenüber den Behörden ausweisen. Dass er manchmal die Pferde füttere und ausmiste, ändere nichts daran, dass die Einnahmen Q.________ zufliessen.\nSchliesslich würde die Vermietung als Hinterlegungsvertrag qualifiziert, welcher ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort gekündigt werden könne\n(KG-act. 7, S. 35 f., ZK2 2017 79). Als Nachweis für die Einnahmen reichte\nder Gesuchsgegner den Kontoauszug September 2017 von Q.________ ein\n(KG-act. 7/9, ZK2 2017 79). Darin sind Einnahmen von Fr. 650.00 für Miete\nKantonsgericht Schwyz 63\n\nSeptember 2017 und total Fr. 3‘050.00 für Miete bzw. Pension Oktober 2017\naufgeführt. Damit ist davon auszugehen, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Pferdeboxen Q.________ zukommen. Die von der Gesuchstellerin\nbehauptete nachträgliche Barauszahlung dieser Einnahmen an den Gesuchgegner vermochte sie hingegen nicht glaubhaft zu machen bzw. liegen hierzu\nkeine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte vor. Werden die Einnahmen aus der\nVermietung der Pferdeboxen dem Bruder des Gesuchsgegners zugerechnet,\nmüssen diesem konsequenterweise auch das Weidezelt und der Ecoraster-\nBoden zugewiesen werden. Dass diese Anschaffungen anderweitig eingesetzt\nwurden, wird vom Gesuchsgegner nicht glaubhaft belegt. Ebenso wenig wird\nvom Gesuchsgegner glaubhaft oder nachvollziehbar dargelegt, weshalb sein\nBruder sämtliche Einnahmen für sich beansprucht, die Ausgaben aber\nvollständig zulasten des Gesuchsgegners gehen sollen. Die behauptete Mitarbeit des Bruders auf dem Betrieb, die der ausgleichenden Inanspruchnahme\nder Pferdemieteinnahmen zugrunde liegen soll, substantiierte der Gesuchsgegner weder zeitlich noch inhaltlich. Folglich sind die Beträge von Fr.\n3‘500.00 für das Weidezelt (Vi-act. BB 91, Position S6110) und von\nFr. 1‘150.00 für den Ecoraster-Boden (Vi-act. BB 91, Position S6110) 2015\nnicht in Abzug zu bringen.\n\n"}