{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Vorinstanz hat bei der Unterhaltsberechnung den Zeitraum von August bis Dezember 2016 nicht separat ausgeschieden. Sie kam betreffend Einkommen\nder Gesuchstellerin zum Schluss, ihr sei ab 1. Februar 2018 bei einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 k). Weil vorliegend nebst Ehegat-\nten- auch Kindesunterhaltsbeiträge festzulegen sind, ist das im erwähnten\nZeitraum erzielte Einkommen der Gesuchstellerin von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO).\n\nVom 1. bis am 10. Oktober 2016 war die Gesuchstellerin zu 50 % arbeitsunfähig (Vi-act. KB 28). Im Übrigen arbeitete sie im Zeitraum von August bis Dezember 2016 gemäss eigenen Angaben etwa zwei Abende pro Woche im\nService des Restaurants AF.________. Dabei verdiente sie ca. Fr. 700.00 pro\nKantonsgericht Schwyz 59\n\nMonat plus ca. Fr. 300.00 Trinkgeld (Vi-act. Protokoll Parteibefragung vom 8.\nNovember 2016, S. 7 f.; vgl. auch Vi-act. KB 24). Bei der Firma AI.________\nerzielte die Gesuchstellerin im erwähnten Zeitraum kein Einkommen (vgl. Viact. D/5). Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist\ngrundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen\nauszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012,\nE. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht\nausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches\nEinkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und\nmöglich ist (BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E.\n2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012,\nE. 3.3; vgl. Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres\nEinkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es\nmithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet\nwerden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit\neiner Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben\n(BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Folglich\nkommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des\ntatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der\nrückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer vom 22. Januar 2016,\n5A_184/2015, E. 3.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, sodass vom\neffektiven Einkommen in der Höhe von Fr. 1‘000.00 auszugehen ist.\n\nee) Auch das Einkommen des Gesuchsgegners ist umstritten.\n\naaa) Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen (Six, a.a.O., Rz. 2.137).\nDieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn, d.h. als Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorange-\nKantonsgericht Schwyz 60\n\ngangenen Geschäftsjahres, oder als Gewinn in einer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen (BGE 143 III 617, E. 5.1 mit Hinw.). Wie bereits vorhergehend erwähnt, ist für die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Indessen ist bei der\nFestlegung des Einkommens für die Zukunft zu berücksichtigen, dass sich die\nBestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als (äusserst)\nschwierig erweisen kann, weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle\nVerflechtung zwischen Privathaushalt und Unternehmung regelmässig gross\nist und sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden.\nAuffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können\nunter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1 mit Hinw.).\n\nDie Vorinstanz ermittelte das Einkommen des Gesuchsgegners anhand der\n„Jahresrechnung Steuern“ für das Jahr 2015 (Vi-act. BB 2). Dabei stellte sie\nauf den Betriebsertrag von Fr. 138‘354.45 ab. Beim Betriebsaufwand ging sie\nvom durch den Gesuchsgegner behaupteten Aufwand von Fr. 87‘931.45 aus\nund zog davon den bereits im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten\nPersonalaufwand von Fr. 12‘679.80 ab. Daraus resultiere ein Gewinn von\nFr. 63‘102.80, wozu der betriebliche Nebenerfolg von Fr. 3‘338.15 zu addieren\nsei, sodass sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘536.75 ergebe (angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 l).\n\nZweitinstanzlich edierte der Gesuchsgegner aufforderungsgemäss die „Jahresrechnung Steuern“ 2016 und 2017 (KG-act. 53/8 und 11, ZK2 2017 78).\n\nWie bereits erwähnt, ist bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der\nRegel vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, insbesondere bei\nrückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen. Im Folgenden ist zunächst\nKantonsgericht Schwyz 61\n\n"}