{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\nbb) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf des Gesuchstellers von\nFr. 4‘253.35, bestehend aus Grundbetrag von Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil\nvon Fr. 667.00, Pachtzins von Fr. 1‘532.00, Krankenkasse von Fr. 247.35,\nHausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00 und Schulden von Fr. 417.00.\n\naaa) Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner zahle seinen\nEltern die monatlichen Darlehensraten von Fr. 417.00 nicht, ansonsten diese\nin der Erfolgsrechnung als Aufwand ausgewiesen würden, was nicht der Fall\nsei. Eine Zahlung sei mit keinem Beleg glaubhaft gemacht worden. Der von\nder Vorinstanz aufgeführte Beleg (Vi-act. BB 14) betreffe eine Pachtzinszahlung. Ausserdem würden familienrechtliche Unterhaltspflichten den Schulden\nvorgehen, sodass der bestrittene Betrag von Fr. 417.00 nicht zu berücksichtigen sei (KG-act. 1, S. 17 f., ZK2 2017 79).\nKantonsgericht Schwyz 56\n\nDer Gesuchsgegner erhielt gemäss Darlehensvertrag vom 25. März 2013 von\nseinem Vater ein zinsloses Darlehen über Fr. 140‘000.00 zur Finanzierung\ndes Kaufs des Hofinventars, welches gemäss Anhang jährlich mit Fr. 5‘000.00\nzu amortisieren ist (Vi-act. BB 50). Im Postenauszug des N.________ (Bank)-\nKontos des Gesuchsgegners vom 23. August 2016 (Vi-act. BB 14) ist am\n11. August 2016 eine Zahlung an den Vater des Gesuchsgegners über\nFr. 5‘370.00, mit der Bezeichnung „1 Rate“ ausgewiesen. Dieser Betrag\nstimmt somit nicht mit den vereinbarten Darlehensamortisationen überein.\nHingegen ist dies exakt der Betrag, welchen er gemäss Pachtvertrag vom\n25. März 2013 zweimal pro Jahr als Pachtzins seinem Vater zu bezahlen hat\n(Vi-act. D/9, Beilage 1). Der Gesuchstellerin ist folglich beizupflichten, dass es\nsich bei der ausgewiesenen Rate um den halbjährlichen Pachtzins handelt.\n\nGemäss Pachtvertrag ist der Pachtzins nachschüssig zu zahlen (Pachtbeginn:\n1. Januar 2013, erster Zinstermin: 30. Juni 2013, vgl. Vi-act. D/9, Beilage 1,\nS. 1), sodass es sich bei der Zahlung vom 11. August 2016 um den Pachtzins\nfür das erste Halbjahr 2016 handelt. Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von August bis Dezember 2016 ist diese Zahlung demnach nicht relevant. Die Vorinstanz entnahm den dem Gesuchsgegner in seinem persönlichen Bedarf angerechneten Pachtzins von monatlich Fr. 1‘532.00 (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2., lit. b) der Jahresrechnung 2015 (Vi-act. BB 2,\nErfolgsrechnung S. 2, Position 671-673), was ebenfalls nicht den vorliegend\nrelevanten Zeitraum betrifft. Schliesslich wurde der Pachtzins von total\nFr. 18‘082.45 im Jahr 2016 (= Fr. 1‘507.00 monatlich; KG-act. 53/8, Erfolgsrechnung S. 2, Position 671-673) über den Betrieb abgerechnet. Folglich darf\nim persönlichen Bedarf des Gesuchsgegners die Position „Pachtzins“ nicht\naufgeführt werden, ansonsten dieser Aufwand doppelt berücksichtigt würde.\n\nBetreffend die Darlehensamortisationen kann, wie gesagt, der Postenauszug\ndes N.________ (Bank)-Kontos vom 23. August 2016 (Vi-act. BB 14) nicht als\nNachweis für deren Bezahlung dienen. Sodann ist das Darlehen zwar in den\nKantonsgericht Schwyz 57\n\njeweiligen Bilanzen aufgeführt. Im Gegensatz zum Jahr 2015, in welchem der\nGesuchsgegner das Darlehen mit einem Betrag von Fr. 5‘000.00 amortisierte\n(Vi-act. BB 2, Bilanz S. 2, Position 241), erfolgte im Jahr 2016 keine Amortisation (KG-act. 53/8, Bilanz S. 2, Position 241). Im Übrigen wurde das Darlehen\nebenfalls stets über den Betrieb abgerechnet. Aus diesen Gründen kann dem\nGesuchsgegner in seinem persönlichen Bedarf die Position „Schulden“, d.h.\nDarlehen, von monatlich Fr. 417.00 nicht angerechnet werden.\n\nbbb) Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Bedarf des Gesuchstellers\n(vgl. auch angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 f.):\n\nAugust – Dezember 2016\n\nGrundbetrag Fr. 1350.00\nWohnkosten Fr. 667.00\nKrankenkasse Fr. 247.35\nHausrat/Haftpflicht Fr. 40.00\nTotal Fr. 2304.35\n\ncc) Den Bedarf der Kinder bezifferte die Vorinstanz auf je Fr. 1‘129.85 für\nR.________ und S.________ (Grundbedarf Fr. 400.00, Wohnkostenanteil\nFr. 111.00, Krankenkasse Fr. 84.85, Drittbetreuungskosten Fr. 534.00) sowie\naufgrund der geringeren Krankenkassenprämie von Fr. 30.55 auf Fr. 1‘075.55\nfür T.________ (angefochtene Verfügung, E. 3.4.3).\n\nDie Gesuchstellerin macht geltend, die Drittbetreuungskosten von Fr. 1‘600.00\nseien nicht oder reduziert zu berücksichtigen, weil sie nicht respektive nicht in\ndiesem Umfang nötig seien. Sie wolle die Kinder selber betreuen (KG-act. 1,\nS. 17, ZK2 2017 79). Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August\n2016 bis am 31. Dezember 2016 lebten die Kinder unbestrittenermassen unter\nder Obhut des Gesuchsgegners. Nachdem dieser mit einem Pensum von\n100 % als Landwirt arbeitete, war eine Betreuung durch die beauftragten\nDrittpersonen (Y.________, K.________) notwendig. Gemäss Arbeitsvertrag\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nvom 19. Juli 2016 erhielt Y.________ nach Abzug der Sozial- und Naturalleistungen einen Nettolohn von Fr. 100.00 pro Tag (Vi-act. BB 16), d.h. bei drei\nArbeitstagen pro Woche einen Monatslohn von Fr. 1‘200.00 netto. Ob\nY.________ die Kinder vier Tage pro Woche betreute oder K.________ die\nBetreuung am Donnerstag übernahm, spielt insofern keine Rolle, als für beide\nBetreuungspersonen die gleiche Entschädigung veranschlagt wird. Der vorinstanzlich zugesprochene Betrag von Fr. 1‘600.00 pro Monat für die Betreuung der Kinder ist somit nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich folgender\nBedarf der Kinder (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4.2 f.):\n\nAugust – Dezember 2016\n\n"}