{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so regelt das Gericht auch die Kinderunterhaltsbeiträge\nKantonsgericht Schwyz 53\n\n(Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 285 ZGB). Beide Unterhaltsbeiträge werden in der\nRegel durch Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf beider Ehegatten\nberechnet (vgl. Vetterli, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 29 zu\nArt. 176 ZGB), was denn auch der Vorderrichter tat (angefochtene Verfügung,\nE. 3.4).\n\naa) Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Gesuchstellerin von total\nFr. 3‘474.00, bestehend aus Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Wohnkosten von\nFr. 1‘510.00, Krankenkasse von Fr. 324.00, Fahrtkosten von Fr. 400.00 und\nHausrat/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00 (angefochtene Verfügung,\nE. 3.4.3).\n\naaa) Der Gesuchsgegner moniert die Wohnkosten mit der Begründung, eine\ngünstigere 3 ½-Zimmerwohnung wäre ausreichend gewesen.\n\nDie Gesuchstellerin wohnte in den Monaten August bis Oktober 2016 bei einer\nFreundin (vgl. Vi-act. A/2, S. 4). Den Akten ist nicht zu entnehmen und es wird\nauch nicht behauptet, dass die Gesuchstellerin hierfür einen Mietzins hätte\nbezahlen müssen. Geschweige denn wird ein von der Gesuchstellerin an die\nWohnkosten beigesteuerter Betrag geltend gemacht. Per 1. November 2016\nbezog die Gesuchstellerin eine 4 ½-Zimmerwohnung in Galgenen, deren\nMietzins Fr. 1‘510.00 (inkl. NK und Abstellplatz) betrug (Vi-act. KB 42). Der\nGesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, es sei nicht verständlich, warum\ndie Gesuchstellerin als Einzelperson in einer 4 ½-Zimmerwohnung, welche\nFr. 1‘510.00 an Miete verschlinge, wohnen müsse und dürfe. Es habe sich\naufgrund der psychischen Erkrankung und der stationären Klinikaufenthalte\nder Gesuchstellerin seit Mitte Dezember 2015 sowie nach dem plötzlichen\nAuszug der Gesuchstellerin im Juli 2016 gezeigt, dass die Obhut über die\nKinder beim Gesuchsgegner gelegen habe bzw. die Kinder gemäss Parteiabsprache seit Juli 2016 in seiner Obhut seien. Diese Obhutsregelung sei mit\nder Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2017 bestätigt worden. Die\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nGesuchstellerin hätte keine 4 ½-Zimmerwohnung mieten müssen. Eine\n3 ½-Zimmerwohnung wäre mehr als ausreichend gewesen. Dass eine kleinere Wohnung wohl angebracht gewesen wäre, sehe denn auch die Fürsorgebehörde Galgenen in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2017 so. Diese habe in\nErwägung 4 ausgeführt, dass der Mietzins um Fr. 430.00 über den Mietzinsrichtlinien der Fürsorgebehörde Galgenen liegen würde und wenn die Kinder\nihm zugesprochen würden, der Mietzins auf den Folgemonat unter Berücksichtigung der Besuchszeiten angepasst werde (KG-act. 1, S. 6, ZK2 2017\n78). Die Gesuchstellerin entgegnet, die Wohnungsmiete sei mit Blick auf\n(mindestens) die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber drei Kindern für\neine geeignete Wohnung angemessen und nicht übersetzt. Ein Blick auf den\naktuellen Wohnungsmarkt in der Region zeige, dass sie auch für eine\n3 ½-Zimmerwohnung mindestens einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘510.00\nzu zahlen hätte. Die vormalige eheliche Mietwohnung im Dorf Schübelbach\nhabe ca. Fr. 1‘400.00 Mietzins pro Monat gekostet. Auch unter dem Gesichtspunkt der gelebten ehelichen Verhältnisse vor der Trennung seien die effektiven Wohnkosten von Fr. 1‘510.00 als angemessen zu betrachten (KG-act. 6,\nS. 8, ZK2 2017 78).\n\nbbb) Im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. August 2016 bis am 31. Dezember 2016 befand sich das Eheschutzverfahren noch im Anfangsstadium,\ndie Trennung der Ehegatten am 9. Juli 2016 erfolgte erst knapp drei Monate\nvor Bezug der 4 ½-Zimmerwohnung. Bis Mitte Dezember 2015 übernahm\nvorwiegend die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung. Bereits im Eheschutzgesuch vom 13. Juli 2016 beantragte sie die alleinige Obhut über die drei Kinder,\nworauf die Obhutszuteilung bis dato umstritten blieb. Entgegen der Ansicht\ndes Gesuchsgegners befanden sich die Kinder somit nicht aufgrund einer Parteiabsprache seit Juli 2016 unter seiner Obhut. Die drei Kinder waren damals\nerst 5, 4 und 2 Jahre alt. Der Gesuchsgegner arbeitete zu 100 % als Landwirt,\ndie Gesuchstellerin zu ca. 20 % als Servicemitarbeiterin. Angesichts dieser\nUmstände ist nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin nur vier Monate nach\nKantonsgericht Schwyz 55\n\nder Trennung eine Wohnung bezog, in welcher sie auch zusammen mit den\ndrei Kindern hätte leben können. Der Mietzins von Fr. 1‘510.00 erscheint vor\ndiesem Hintergrund als vertretbar (Vi-act. KB 42), sodass dieser Betrag für die\nMonate November und Dezember 2016 anzurechnen ist.\n\nccc) Im Übrigen wird der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Gesuchstellerin für die Zeit von August bis Dezember 2016 nicht bemängelt, sodass\nvon der folgenden Berechnung auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung,\nE. 3.4.3):\n\nAugust - Oktober 2016 November - Dezember 2016\n\nGrundbetrag Fr. 1200.00 Fr. 1200.00\nWohnkosten Fr. 0.00 Fr. 1510.00\nKrankenkasse Fr. 324.00 Fr. 324.00\nFahrtkosten Fr. 400.00 Fr. 400.00\nHausrat/Haftpflicht Fr. 40.00 Fr. 40.00\nTotal Fr. 1964.00 Fr. 3474.00\n\n"}