{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Eine über die Vermittlung durch den\nBeistand U.________ hinausgehende Übergabebegleitung sei entgegen dessen Empfehlung nicht anzuordnen (KG-act. 53, S. 5, ZK2 2017 78). Währenddessen befürwortet die Gesuchstellerin eine professionelle Übergabebegleitung sowie eine weitergehende Abklärung, damit für sie eine Ausübung des\nBesuchsrechts überhaupt möglich und zumutbar sei (KG-act. 56, S. 3, ZK2\n2017 78).\n\nbb) aaa) Zur Empfehlung, einen Abklärungsauftrag anzuordnen, ist festzustellen, dass der Beistand mit seinen Feststellungen und Einschätzungen in\nden Berichten vom 13. September 2018 und 14. Februar 2019 die von ihm\nmöglichen aufgelisteten Fragen zumindest für das Eheschutzverfahren bereits\ngenügend umfassend beantwortete, sei es in Bezug auf die Auswirkungen des\nbestehenden Elternkonflikts auf die Ausübung des Besuchsrechts oder hinsichtlich der notwendigen Besuchsvorbereitungen oder aber bezüglich der\nunabdingbaren Voraussetzung, nicht den Kindern die Verantwortung zur Besuchsrechtsausübung zu überlassen. Sodann ist zur vom Beistand aufgeworfenen Frage, ob weitere Massnahmen zur Umsetzung des Besuchsrechts getroffen werden müssten, anzumerken, dass bereits dem zweitinstanzlich von\nden Parteien eingegangenen Versuch einer Mediation mit dem hauptsächlichen Ziel, eine Verbesserung der Kommunikation sowie vorwiegend lösungsorientierte Regelung der Obhut und Kinderbetreuung zu erreichen, kein Erfolg\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nbeschieden war (vgl. KG-act. 14, 16 und 22 ZK2 2017 78). Somit dürften die\naufgrund eines Abklärungsauftrags zu gewinnenden Erkenntnisse zurzeit eher\ngering sein. Gegebenenfalls wird es alsdann Sache des Scheidungsrichters\nsein, entsprechende Beweiserhebungen anzuordnen.\n\nbbb) Dem Beistand ist zwar insoweit zuzustimmen, als den Parteien die\nÜbergabe der Kinder und die Einhaltung der Besuchsrechtsausübung nach\nwie vor grosse Schwierigkeiten bereiten. Dennoch konnten immerhin einige\nVerbesserungen im Zusammenhang mit den Übergabemodalitäten erzielt\nwerden. So haben sich die Parteien nach Einsetzung des Beistandes und\nnoch vor dessen Amtsübernahme darüber geeinigt, dass die Gesuchstellerin\neigene Gegenstände für die Ausübung des Besuchsrechts zur Verfügung hat\n(KG-act. 51, S. 3, ZK2 2017 78). Differenzen soll es offenbar nur noch spezielle Gegenstände betreffend (z.B. Schlitten, zusätzliche Kindersitze) geben.\nEbenso konnte der Beistand erreichen, dass immerhin während der Hälfte der\nBesuchstage alle drei Kinder bei der Mutter weilten (KG-act. 51, S. 1,\nZK2 2017 78). Kommt hinzu, dass sich das Verhältnis von S.________ zu\nseiner Mutter in der Zwischenzeit bereits gebessert hat, sodass er sich nach\ndem neusten Bericht wünscht, die Gesuchstellerin alleine besuchen zu dürfen\nund sogar über allfällige veränderte Wohnverhältnisse seiner Mutter ausdrücklich informiert werden möchte (KG-act. 63, S. 3, ZK 2017 78). Obschon kaum\nzu erwarten ist, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien bereits in\nnächster Zeit wesentlich positiv verändern wird, ist davon auszugehen, dass\nmit einem vierzehntägigen Besuchsrecht eine Verbesserung der Beziehung\nder Kinder zur Gesuchstellerin erreicht und diese gefestigt werden kann und\nsomit hinsichtlich der Einhaltung der Besuchszeiten (weitere) Erfolge erzielt\nwerden können. Angesichts der erst kurzen Dauer der Beistandschaft dürfen\nweitergehende Verbesserungen erwartet werden. Von der Anordnung einer\nprofessionellen Übergabebegleitung wie vom Beistand vorgeschlagen, ist jedenfalls im heutigen Zeitpunkt abzusehen. Bei diesem Ergebnis kann offen\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nbleiben, ob der Beistand die Übergabebegleitung und die Abklärung zusätzlich\nzur angeordneten Beistandschaft oder stattdessen empfehlen wollte.\n\n6. Umstritten und von beiden Parteien angefochten ist sodann die vorinstanzliche Unterhaltsregelung. Dabei gilt zu beachten, dass die Obhutszuteilung der Vorinstanz zu bestätigen, die Besuchsrechtsregelung hingegen abzuändern ist.\n\na) Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Gesetzesbestimmungen zum\nneuen Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind ab dessen Inkrafttreten unmittelbar anwendbar (Art. 1 Abs. 3 und\nArt. 3 SchlT ZGB; Botsch. BBl 2014 529 ff., S. 590). Dem neuen Recht kommt\naber keine Rückwirkung zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).\n\nUnterhaltsbeiträge können im Eheschutzverfahren sowohl für die Zukunft als\nauch für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden\n(analog Art. 173 Abs. 3 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.58). Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge werden zusammen berechnet. Folglich sind die Kinder- und\nEhegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis am\n31. Dezember 2016 nach altem Kindesunterhaltsrecht (nachfolgend E. 6.b)\nund ab 1. Januar 2017 nach neuem Kindesunterhaltsrecht (nachfolgend\nE. 6.c) festzulegen (vgl. Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen\nRechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, AJP 2016\nS. 1575 ff., S. 1584; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, FamPra 2017\nS. 198 ff., S. 227.; vgl. zu Art. 13c SchlT ZGB: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 4/2016, S. 917 ff., S. 919 ff.).\n\n"}