{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Diesen Antrag erneuerte sie aufgrund des\nablehnenden Entscheids durch den Vorderrichter in ihrer Berufungsschrift und\nersuchte darüber hinaus um deren vorsorgliche Anordnung für das Berufungsverfahren.\n\na) Zu beurteilen bleibt die Frage der Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. E. 1.d).\nKantonsgericht Schwyz 48\n\naa) Die Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist eine\nMassnahme des Kindesschutzes. Diese werden angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen\n(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Der Beistand hat die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und kann namentlich mit der Überwachung des\npersönlichen Verkehrs beauftragt werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist anzuordnen, wenn erhebliche, das Kindeswohl\ngefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014,\nN 14 zu Art. 308 ZGB). Für die Anordnung kann auch genügen, dass zwischen den Kindeseltern die Kommunikation so gestört ist, dass ein Austausch\nin Kinderbelangen verunmöglicht ist und mit einer Begleitung und Unterstützung durch den Beistand erleichtert werden kann (vgl. Urteil BGer vom\n13. Mai 2015, 5A_151/2015, E. 3.2).\n\nMit Verfügung vom 23. März 2018 wurde als vorsorgliche Massnahme für die\nKinder R.________, S.________ und T.________ zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB\nangeordnet, weil (zusammengefasst) die ordentliche Wahrnehmung des Besuchsrechts und damit einhergehend das Kindeswohl durch den sich verschärfenden Konflikt der Parteien als gefährdet schien und die Dauer des Berufungsverfahrens sich dabei zudem negativ auswirke, es nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer allfälligen Eskalation nicht auch ernsthafte\nProbleme bei den Kindern auftreten könnten und zweitinstanzlich sogar ein\n(wenn auch kurzes) Mediationsverfahren keine Verbesserung in der konflikthaften Elternsituation brachte, sodass die beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei (zum Ganzen vgl.\nKG-act. 29, ZK2 2017 78).\n\nbb) Wie schon wiederholt festgehalten und in den zwei Kurzberichten vom\nBeistand bestätigt, haben die Parteien ernsthafte Kommunikations- und Ko-\nKantonsgericht Schwyz 49\n\noperationsschwierigkeiten, welche sich erheblich auf die Ausübung des Besuchsrechts auswirken. Beide Elternteile bekunden nach wie vor Mühe, die\ndiesbezüglichen Anleitungen und Hilfestellungen des Beistandes zu befolgen.\nDie vorinstanzlich angeordnete und während des Berufungsverfahrens geltende Besuchsrechtsregelung wurde wiederholt nicht oder nur unregelmässig\nausgeübt (vgl. insbesondere Bericht des Beistandes, KG-act. 50, S. 1,\nZK2 2017 79). Dem Bericht des Besuchsrechtsbeistands zufolge wirkt sich der\nanhaltende Elternkonflikt negativ auf die Kinder aus. Sie befinden sich in einem mehr oder weniger intensiven Loyalitätskonflikt, was wiederum zu Problemen bei der Ausübung der Besuche bei der Gesuchstellerin führt (zum\nGanzen KG-act. 50 und 63, ZK2 2017 78). Vor diesem Hintergrund ist das\nWohl der Kinder nach wie vor gefährdet. Daran ändert auch nichts, wenn sich\ndie Kinder bislang (in der Schule, im Kindergarten oder in der Spielgruppe)\nnicht auffällig verhielten. Für das Gericht steht fest, dass mit dem Beistand\ndavon auszugehen ist, dass ohne jegliche Anordnung von Massnahmen das\nKindeswohl von R.________, S.________ und T.________ zurzeit nicht gewährleistet bzw. ernsthaft gefährdet, wenn längerfristig nicht sogar konkret\ngefährdet sein könnte. Die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft\nerweist sich deshalb sowohl als erforderlich als auch verhältnismässig.\n\nDer Beistand ist weiterhin damit zu beauftragen, darauf hinzuwirken, dass alle\ndrei Kinder das Besuchsrecht der Mutter wahrnehmen, dass die Übergabe der\nKinder ohne Konflikte verläuft (notwendigenfalls durch eine Drittperson), dass\ndie Übergabemodalitäten eingehalten werden (insbesondere frühzeitige Information über die benötigten Gegenstände durch die Mutter, Einhaltung der\nÜbergabezeiten, gegenseitige Respektierung der Besuchs- bzw. Betreuungszeiten), dass die Eltern sich gegenseitig über die Kinderbelange informieren\n(insbesondere betreffend Schule bzw. Kindergarten) und betreffend ihrer Kinder angemessen kommunizieren. Schliesslich wird er zusätzlich den Beginn\ndes vierzehntägigen Besuchsrechts sowie der Feiertagsregelung im Sinne der\nvorstehenden Erwägungen festzulegen haben (vgl. E. 4.f und h).\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nb) Der Beistand empfiehlt nebst einer professionellen Übergabebegleitung\n– beispielswiese durch die besuchsbegleitung.ch oder die Beratung und Unterstützung für Familien, Stäfa ZH – die Anordnung eines Abklärungsauftrags\n(zum Ganzen KG-act. 50 und 63 je S. 4, ZK 2 2017 78).\n\n"}