{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Es ist daher im Gegensatz zur heutigen, wöchentlichen Besuchsrechtsregelung von Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, nunmehr ein vierzehntägiges Besuchsrecht an den Wochenenden anzuordnen,\num dem ständig aufflammenden Loyalitätskonflikt entgegenzuwirken und dadurch mit einem zweiwöchigen Abstand den Kindern die notwendige Ruhe\nzukommen zu lassen. Zudem kann mit dieser Regelung nunmehr die Möglichkeit geschaffen und gewährleistet werden, dass die Kinder die ihnen zur Verfügung stehende (Frei-)Zeit effektiv, d.h. ohne Unterbruch durch Schule, Kindergarten oder Spielgruppe mit der Gesuchstellerin verbringen und nutzen\nkönnen. Dies dürfte letztlich auch im Interesse der Gesuchstellerin und dem\nZiel nach einer gefestigten Beziehung zu den Kindern sein. In diesem Zusammenhang weist das Gericht den Gesuchsgegner dezidiert darauf hin, dass\ner in der Pflicht steht, einem möglichen elterlichen Entfremdungssyndrom entgegenzuwirken, d.h. seine Kinder nicht nur auf die Besuchstage bei der Gesuchstellerin vorzubereiten, sondern im Speziellen dafür besorgt zu sein, dass\ndiese Besuchstage von allen Kindern gemeinsam wahrgenommen werden,\nund er diesen Entscheid über die Ausübung des Besuchsrechts nicht länger\nden Kindern überlässt.\n\nf) Im Hinblick darauf, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen ist (siehe nachfolgende E. 5), erscheint es im vorliegenden Fall sachgerecht und letztlich im Sinne des Kindeswohls, von einer gerichtlichen Festlegung des Beginns der Besuchsrechtsregelung abzusehen. Vielmehr wird der\nBeistand damit beauftragt, in Nachachtung der übereinstimmenden Bedürfnisse der Kinder (beispielsweise Besuchstage der Cousinen/Cousins) und in Absprache mit den Eltern das vierzehntägliche Besuchsrecht (an jedem ersten\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nund dritten oder an jedem zweiten und vierten Wochenende) festzulegen\n(vgl. nachfolgende E. 5).\n\ng) Sodann beantragt die Gesuchstellerin die Ausdehnung des von der Vorinstanz angeordneten Ferienbesuchsrechts von zwei Wochen (angefochtene\nVerfügung, E. 2.1.4) auf vier Wochen pro Jahr. Zur Begründung führt sie aus,\ndie vorinstanzliche Anordnung sei zu ihren Lasten ausgestaltet. In der Rechtsprechung bestehe ganz generell eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts. Ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen sei ihr umso mehr zu\ngewähren, als alle drei Kinder bereits vom 13. bis am 27. Juli 2017 freudig und\ngerne Ferien bei ihr verbracht hätten und dass an Sommerferien in diesem\nRahmen auch in Zukunft zu denken sei. Sodann wäre eine Woche z.B. in den\nWeihnachtsferien und Herbst- oder Sport- oder Frühlingsferien denkbar, zumal dies den Gesuchsgegner auch persönlich und finanziell (wegen Kinderbetreuungskosten) entlasten und für die Kinder einen schönen Aufenthalt bei der\nMutter bedeuten würde (KG-act. 1, S. 14, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner\nmacht geltend, die vorinstanzliche Anordnung sei zu bestätigen (KG-act. 7,\nS. 27, ZK2 2017 79).\n\nDen Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach das zweiwöchige\nFerienbesuchsrecht der Gesuchstellerin bisher zu Problemen geführt hätte\n(vgl. KG-act. 1, S. 14, und KG-act. 50, S. 1, ZK2 2017 79). Voraussetzung für\neine zeitliche Ausdehnung des Ferienrechts ist allerdings – wie beim Besuchsrecht – in erster Linie eine positive Einstellung beider Elternteile und sie müssen sich im Zusammenhang mit dem Ferienrecht entstandenen Probleme\nsachlich miteinander besprechen können (Six, a.a.O, Rz. 2.18, S. 78). Da die\nParteien, wie bereits mehrfach erwähnt, unverändert erhebliche Kommunikationsprobleme haben, sind die zitierten Voraussetzungen für eine Ausdehnung\ndes Ferienbesuchsrechts nicht gegeben und – vom ablehnenden Antrag des\nGesuchsgegners einmal abgesehen – ist einer solchen Erweiterung nicht\nstattzugeben, nachdem das noch vorinstanzlich verfügte erweiterte Besuchs-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nrecht unter Beachtung des Kindeswohls nunmehr einzuschränken ist. Das\nvom Vorderrichter festgesetzte Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr ist zu\nbestätigen.\n\nh) Schliesslich drängt sich nach dem Gesagten auch eine von Amtes wegen gerichtliche Regelung des Feiertagsrechts auf (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.24).\nVorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von der üblichen je hälftigen und\njährlich alternierenden Aufteilung der wesentlichen Feiertage (Weihnachten,\nOstern, Pfingsten) abzuweichen (vgl. Dispositivziff. 4 lit. b). Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass die Weihnachtsfeiertage sowohl für die Kinder als auch\ndie Eltern normalerweise einen hohen Stellenwert haben und in der Regel im\nweiteren Familienkreis verbracht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es schliesslich dem Bedürfnis der Kinder entspricht, jedes Jahr\nWeihnachtsfeiern sowohl im familiären Umfeld der Mutter als auch des Vaters\nverbringen zu können, sodass die Weihnachtsfeiertage entsprechend auf beide Eltern aufzuteilen sind (Philipp Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erstund zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2008, S. 72 ff., S.\n87), und es ist der Beistand damit zu beauftragen, nach Absprache mit den\nParteien den Beginn der alternierenden Feiertagsregelung festzulegen (siehe\nE. 5 nachfolgend).\n\n"}