{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Gesuchstellerin hält unter anderem fest, sollte\ndas angerufene Gericht der Meinung sein, dass eine Reduktion ihrer Betreuungszeit das Beste für die Kinder sei, werde sie sich dem fügen, auch wenn\nes für sie persönlich eine grosse Härte und schwierige Situation darstelle.\nSollte ein vierzehntägliches Besuchsrecht angeordnet werden, wäre dies von\nSamstag 08:30 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr festzulegen (KG-act. 54, S. 8, ZK2\n2017 78). Sie sei aber nicht der Meinung, dass sich das Verhältnis zwischen\nden Parteien und den Kindern zur Mutter nach der Klärung der Verhältnisse\nwieder verbessern werde. Wenn das Gericht z.B. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht vorsehe und die Kinder dann allenfalls einmal nicht gehen möchten, sei die Situation genau die gleiche wie aktuell. Der Gesuchsgegner werde\ndie Kinder dann nicht zur Mutter schicken, womit die Gesuchstellerin keine\nHandhabe habe (KG-act. 56, S. 3, ZK2 2017 78). In ihrer Stellungnahme zum\nErgänzungsbericht des Beistands vom 14. Februar 2019 unterstützt die Gesuchstellerin dessen Empfehlungen insgesamt und beantragt für den Fall,\ndass die Obhut beim Gesuchsgegner bleiben soll, ergänzende Abklärungen\ndie Besuchsrechtsausübung betreffend (KG-act. 67, ZK2 2017 78; vgl. hierzu\nnachfolgende E. 5.c).\n\nbb) Fest steht für das Gericht, dass die Parteien trotz Anleitung und Hilfestellung des Beistands mit der Besuchsrechtsauübung grosse Mühe bekunden. Sobald eines oder alle Kinder die Besuchstage nicht wahrnehmen will,\nkönnen oder wollen die Parteien die Einhaltung der Besuchstage ihrerseits\nnicht durchsetzen. Der Gesuchsgegner bleibt passiv, wenn die Kinder, seinen\nAusführungen zufolge trotz Vorbereitung, schliesslich doch nicht zur Gesuchstellerin gehen wollen, während das Verhalten der Gesuchstellerin in Resignation endet und sie die Entscheide der Kinder hinnimmt. Mit dem Gesuchsgeg-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nner geht das Gericht zwar einig, dass es nicht im Sinne des Kindeswohls ist,\ndie Besuchsrechtsausübung mit körperlicher Gewalt zu erzwingen. Seiner\n„Entschuldigung“ ist indes entgegenzuhalten, dass es zu den Aufgaben eines\njeden Elternteils gehört, seinen Kindern auch verständlich zu machen, dass\ndas Leben kein Wunschkonzert ist und Einschränkungen dazugehören. Es ist\nund kann nicht Aufgabe eines acht-, sieben- und fünfjährigen Kindes sein,\nüber das Ausüben der Besuche beim nicht obhutsberechtigten Elternteil zu\nentscheiden. Dass die Kinder der Parteien sich in einer schwierigen Situation\nbefinden, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie nehmen den Paarkonflikt zwischen den Eltern bzw. deren Kommunikationsschwierigkeiten mit zunehmenden Alter mehr wahr. Trotz der bestehenden Schwierigkeiten und Loyalitätskonflikte, in der sich die Kinder der Parteien (mehr oder weniger) befinden,\nfanden Besuche bei der Gesuchstellerin statt, wenn auch nicht wie vorgesehen regelmässig und teilweise mit grösseren Unterbrüchen, wobei letztere\nzum Teil auch krankheits- bzw. unfallbedingt waren. Zu einer generellen Weigerung der Kinder zu ihrer Mutter zu gehen, ist es jedenfalls nicht gekommen.\nPositiv zu verzeichnen ist, dass sich die anfängliche ablehnende Haltung von\nS.________ zur Gesuchstellerin zu Besuch zu gehen, gelegt zu haben\nscheint. Dem Bericht des Beistands zufolge wünscht S.________ sogar seine\nMutter alleine zu besuchen und möchte von ihr informiert werden, wenn sie\numzieht. Bereits bei der Anhörung vermittelte S.________ den Eindruck, dass\ner zwischenzeitlich sehr wohl gerne zu seiner Mutter geht. Obschon andererseits dem letzten Bericht des Beistands zufolge R.________ zurzeit auf „Oppositionskurs“ zur Mutter geht, schliesst das Gericht nicht aus, dass sich dieser Umstand im Verlaufe der Zeit wieder legen dürfte. Das Verhältnis von\nR.________ zu ihrer Mutter war, soweit beurteilbar, bislang gut und bei der\nAnhörung erweckte sie nicht den Anschein, sich mit der Gesuchstellerin nicht\nzu verstehen und sie nicht gerne zu besuchen. So erzählte sie erfreut von den\nanstehenden Sommerferien bei ihrer Mutter. Dass T.________ die Besuche\nbei seiner Mutter nun ebenfalls nicht immer wahrnehmen will, dürfte, wie vom\nBeistand festgestellt, darin liegen, dass er sich zunehmend an seinen älteren\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n"}