{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Februar 2017 jedoch glaubhaft darzulegen, dass ihr das Besuchsrecht für T.________ inzwischen verweigert worden sei und ihr dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil der Entfremdung und nachhaltigen emotionalen Beeinträchtigung der\nKinder drohe, weshalb der Vorderrichter am 28. Februar 2017 superprovisorisch ein Besuchsrecht der Gesuchstellerin von jeweils Freitag 8:30 Uhr bis\nSamstag 17:00 Uhr verfügte (Vi-act. A/15). Schliesslich bestätigte er diese\nBesuchsrechtsregelung mit der angefochtenen Verfügung (zur Begründung\nsiehe E. 4.a vorstehend).\n\nd) Wie die Parteien selber zugestehen, haben sie erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten (vgl. Gesuchsgegner: KG-act. 53, S. 4, ZK2 2017 78). Den\nAkten ist zu entnehmen, dass sie sich damit schwer tun, ihre zwischenmenschlichen Probleme beim Austausch von Informationen betreffend die\nKinder beiseite zu lassen. Unschwer zu erkennen ist, dass ihre Kommunikation von Misstrauen und vielfach auch von Sticheleien geprägt ist (vgl. u.a.\nSMS betr. „Kindergarten“ T.________, Elternabend oder Skitag R.________\n[KG-act. 11/4, ZK2 2017 79; Vi-act. KB 44; KG-act. 27/2, ZK2 2017 79]). Diese\nTatsachen wirkten sich bislang auch bei der Ausübung des Besuchsrechts\naus. Schon der Vorderrichter stellte zutreffend fest, dass die Parteien Mühe\nbekunden, sich bei praktischen, mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden\nFragen zu einigen. Gleichermassen äusserte sich auch der Beistand in seinen\nBerichten vom 13. September 2018 und 14. Februar 2019 (KG-act. 51 und 63,\nZK2 2017 78).\n\ne) Weiter ist hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung nach dem erstinstanzlichen Entscheid festzustellen, dass sowohl S.________ als auch\nR.________ im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis am 17. Februar 2018\nteilweise an den vorgesehenen Besuchstagen nicht bei der Gesuchstellerin\nwaren, was beide Parteien bestätigten (vgl. KG-act. 23/4, ZK2 2017 79 und\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nKG-act. 24/1, ZK2 2017 78). Zwischen anfangs Juli 2018 und 13. September\n2018 waren selbst mit Hilfe des Beistandes alle Kinder nur an fünf von elf Besuchstagen bei der Gesuchstellerin (KG-act. 55, S. 1, ZK2 2017 79), wobei\ndrei der fünf Besuche bei der Mutter den Ferien anzurechnen waren. Im Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 hält der Beistand ausserdem fest,\ndass von insgesamt 21 Besuchseinheiten seit Mitte September 2018 nur gerade vier Besuche wirklich funktioniert hätten und alle Kinder bei der Mutter\ngewesen seien. Drei Besuche seien nur von einem oder zwei Kindern ausgeführt worden. Einmal habe sich die Mutter krankgemeldet und dreimal seien\ndie Besuche wegen eines Unfalls der Mutter ausgefallen. Die restlichen Besuche seien vom Vater abgesagt worden, nachdem die Kinder nicht zur Mutter\ngewollt hätten. Anlässlich eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin und den\nKindern am 30. Januar 2019 habe R.________ zum Ausdruck gebracht, dass\nsie eigentlich nur jedes zweite Wochenende zur Mutter möchte und zwar\ndann, wenn ihre Cousine nicht bei ihrem Vater (Bruder des Gesuchsgegners\nund Nachbar) auf Besuch sei. Sie befinde sich in der gleichen Situation wie\nsie, müsse aber nur jedes zweite Wochenende zum Vater. T.________ habe\nsich dieser Aussage angeschlossen und begründe dies damit, dass er jeweils\nmit seinem Cousin, welcher ebenfalls auf Besuch bei seinem Vater sei, spielen wolle. S.________ möchte eigentlich ebenfalls nur jedes zweite Wochenende zur Mutter, wünsche sich aber auch, dass er alleine zur Mutter gehen\nkönne. An seiner Beurteilung der Situation habe sich gegenüber seinem Bericht vom 13. September 2018 nichts verändert (KG-act. 63, ZK2 2017 78).\n\naa) Der Gesuchsgegner trug bereits in der Stellungnahme zum Erfahrungsbericht vom 13. September 2018, in welchem der Beistand (unter anderem)\nangesichts der loyalitätsbelasteten Kinder und der problematischen Elternsituation ein 14-tägiges Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend\nbefürwortete (KG-act. 50, ZK2 2017 78, S. 4), vor, dass es durchaus zu prüfen\nsei, ob das Besuchsrecht nicht auf eine „normale“ Regelung von Samstag/Sonntag jedes zweite Wochenende geändert werden sollte. Die Begrün-\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n"}