{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dagegen spreche aber die Gefahr, dass die Kinder durch das ständige hin und\nher fahren durch die Mutter zur Schule/Kindergarten und wieder zurück einer\nzu grossen Unruhe ausgesetzt würden. Seit August 2017 sei auch\nS.________ eingeschult, sodass die Gesuchstellerin zwei Stundenpläne zu\nberücksichtigen hätte. Hinzu komme die Schwierigkeit mit S.________, welcher sich bislang weigere, zur Gesuchstellerin zu gehen. Eine nochmalige\nErweiterung des Aufenthaltes bei der Mutter könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nnicht zugemutet werden. Die Möglichkeit, die Geschwister zu trennen, wäre\nnicht im Sinne der Kinder. Schliesslich bekundeten die Parteien erhebliche\nSchwierigkeiten, miteinander zu kommunizieren und sich betreffend die praktischen, mit dem Besuchsrecht zusammenhängenden Fragen zu einigen. In\nder jetzigen Situation und angesichts der zahlreichen Veränderungen für die\nKinder seit Dezember 2016 scheine es von grosser Bedeutung, den Kindern\nmöglichst langanhaltende Stabilität zu gewähren. Deshalb entspreche es dem\nKindeswohl, die momentan gelebte Regelung so weiterzuführen (angefochtene Verfügung, E. 3.1.4).\n\nb) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und minderjährige Kinder haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung\ndes persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE\n130 III 585, E. 2.1 mit Hinweisen; Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKomm\nScheidung, 2011, N 21 zu Art. 273 ZGB). Obgleich das Besuchsrecht den\nEltern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (BGE 142 III 502, E. 2.4.1 mit\nHinweisen), haben ihre Interessen gegenüber jenen des Kindes zurückzustehen (BGE 142 III 617, E. 3.2.3; 130 III 585, E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Besuchsrecht ist unverzichtbar und unübertragbar (Büchler/Wirz, a.a.O., N 3 zu\nArt. 273 ZGB), sodass es sich um ein sog. Pflichtrecht handelt (BGE 142 III 1,\nE. 3.4). Das Besuchsrecht hat auch den Zweck, die positive Entwicklung des\nKindes zu gewährleisten und zu fördern. Denn in der Entwicklung des Kindes\nsind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 122 III 404, E. 3a;\nBGer, Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2). Für die Regelung der\nHäufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen insbesondere das Alter\ndes Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit\nund zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nelterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, Basler\nKommentar zum ZGB, 2014, N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2012, N 12 zu\nArt. 273 ZGB; Achermann-Weber, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar,\n2011, N 6 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil vom 20. September 2011, 5A_432/2011,\nE. 2.5). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein\nBesuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei\nWochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; Six,\na.a.O., Rz. 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012, E. 2.2.2). Abweichungen\nkönnen sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., Rz. 02.16). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung\ndes Besuchs- und Ferienrechts gilt wie erwähnt letztlich immer das Kindeswohl.\n\nc) Zu Beginn des Eheschutzverfahrens „gewährte“ der Gesuchsgegner der\nGesuchstellerin ein Besuchsrecht an jedem Samstag von 8:00 Uhr bis\n19:00 Uhr (Vi-act. A/6, S. 5; A/7, S. 5). Gemäss E-Mail vom 28. November\n2016 wurde dieses Besuchsrecht sodann ausgedehnt auf Freitag 8:30 Uhr bis\nSamstag 17:00 Uhr (Vi-act. KB 36). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016\nwies die Vorinstanz den superprovisorischen Antrag der Gesuchstellerin um\nGewährung eines darüber hinaus gehenden Besuchsrechts ab, weil der von\nder Gesuchstellerin geltend gemachte nicht leicht wiedergutzumachende\nNachteil der Entfremdung und nachhaltigen emotionalen Beeinträchtigung der\nKinder nicht greife, zumal der Gesuchsgegner ihr bereits mit der Ausdehnung\nKantonsgericht Schwyz 41\n\n"}