{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dass neuerdings das Verhältnis der\nKinder zur Mutter, insbesondere das von R.________ und nun auch von\nT.________, zumindest nach aussen hin nicht so eng zu sein scheint, dürfte\nweniger an der Gesuchstellerin liegen, als vielmehr im mehr oder weniger intensiven Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder nach Einschätzung des\nBeistands befinden sollen. Auch scheint das Verhalten der Kinder, insb. von\nR.________ und S.________ im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung massgeblich von ihren Interessen und Freizeitaktivitäten abhängig\nund bei T.________ zudem darauf zurückzuführen zu sein, dass er sich vermehrt an seinen älteren Geschwistern orientiert (vgl. auch KG-act. 63, ZK2\n2017 78, S. 3, Eindruck des Beistands). In diesem Zusammenhang ist ebenso\nbezeichnend, dass R.________ anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung\nnoch aussagte, sie wolle mehr Zeit bei ihrer Mutter verbringen und bei der\nAnhörung am 5. Juli 2018 sogar fünf Tage pro Woche bei Ihrer Mutter sein\nwollte, gemäss erstem Bericht des Beistands vom 13. September 2018 an den\nBesuchstagen teilweise dann aber doch nicht zur Gesuchstellerin gehen wollte, ohne hierfür aber eine Erklärung gehabt zu haben (KG-act. 50, ZK2 2017\n79). Ebenso wenig vermochten S.________ und T.________ dem Beistand\nanfänglich zu erklären, wieso sie ihre Mutter wie vorgesehen nicht hatten besuchen wollen (vgl. KG-act. 50, ZK2 2017 79). Dem aktuellen Bericht des Beistands zufolge will R.________ nunmehr noch jedes zweite Wochenende ihre\nMutter besuchen und zwar dann, wenn ihre Cousine nicht bei deren Vater,\ndem Bruder des Gesuchgegners, zu Besuch ist. Nicht anders sieht es bei\nS.________ und T.________ aus, wobei S.________ aber auch alleine zur\nMutter gehen möchte. Sodann soll T.________ deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass ihm das Spielen und Verweilen auf dem Bauernhof zu\nHause sehr gefalle und er dies bei seiner Mutter vermisse (KG-act. 63, ZK2\n2017 78).\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nDie Interessen der Kinder, wie sie ausserhalb der Schulzeit ihre freie Zeit verbringen (wollen) und bei welchem Elternteil diesen Interessen am besten entsprochen wird, sind für die Obhutszuteilung allein nicht ausschlaggebend. Angesichts des Alters der Kinder können sich diese auch schnell wieder ändern,\nwie beispielhaft das Verhalten von R.________ zeigt. Nichtsdestotrotz ist nicht\nausser Acht zu lassen, dass keines der Kinder weder ausdrücklich noch indirekt gegenüber dem Beistand zum Ausdruck brachte, mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen zu wollen.\n\nWas sodann die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (vgl. Urteil BGer 5A_901/2017 vom 27. März\n2018, E. 2.2 mit Hinw.) und das Besuchsrecht effektiv zu ermöglichen betrifft,\nist, wie schon mehrfach erwähnt, festzuhalten, dass die Parteien offenkundig\nerhebliche Kommunikationsschwierigkeiten haben, was sich auch auf die Kinderbelange auswirkt. Sodann ist entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er zu wenig aktiv auf die Kinder einwirkt, damit\nsie das Besuchsrecht wahrnehmen. Andererseits bekundet auch die Gesuchsgegnerin ihrerseits Mühe, die vom Beistand bezüglich der Besuchsrechtsausübung vorgeschlagenen Massnahmen (Abholen der Kinder in der\nSchule/Kindergarten bzw. auf dem Hof) durchzusetzen oder umsetzen zu wollen (zum Ganzen siehe KG-act. 63, ZK2 2017 78). Offensichtlich erwarten\nbeide Parteien eine für sie annehmbare Lösung bzw. klare Lösungsvorschläge, ohne aber ihrerseits hierfür Hand zu bieten resp. tragfähige Kompromisse\noder weitergehende Zugeständnisse eingehen zu wollen. Im Zusammenhang\nmit der Besuchsrechtsausübung sind bei beiden Parteien mehr oder weniger\nDefizite auszumachen. Während die Gesuchstellerin sich sodann auf den\nStandpunkt stellt, die Kinder im Gegensatz zum Gesuchsgegner zu 100 %\nselber betreuen zu können, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass das\nseit Sommer 2016 konstant gelebte Betreuungsmodell eingespielt und sehr\ngut zu funktionieren scheint. Sowohl R.________ als auch S.________ erklärten anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, dass sie sich mit Y.________\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nund K.________ gut verstehen und im Übrigen jederzeit zu ihrem Vater gehen\nkönnen (KG-act. 45). Auch vermittelten sie nicht den Eindruck, sich bloss mit\ndem Leben beim Vater arrangiert zu haben, sondern brachten vielmehr zum\nAusdruck, sich aufgrund ihrer Tier- und Naturverbundenheit auf dem Bauernhof sehr wohl zu fühlen und zwar unabhängig davon, ob der Gesuchsgegner\nallenfalls bei der Kindererziehung nicht oder nicht immer die von der Gesuchstellerin gewünschte Strenge walten lässt, sei es beispielsweise in Bezug auf\ndas zeitige zu Bett gehen oder das Fernsehen. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesuchsgegner keine altersgerechte Erziehung zu gewährleisten vermag, liegen nicht vor. In Anbetracht des Gesagten\nist dem Kriterium der örtlichen und familiären Stabilität den Vorrang zu geben,\ndie Kinder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen und ihnen insoweit ein\ngewisses Mass an Stabilität zu garantieren. Folglich ist die vorinstanzliche\nObhutszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestätigen.\n\n4. Die Gesuchstellerin beantragt für den Fall der Zuteilung der Obhut an\nden Gesuchsgegner die Gewährung eines Besuchsrechts jede Woche von\nDonnerstag 07:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr sowie ein Ferienrecht von vier\nWochen pro Jahr (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2.3, ZK2 2017 79).\n\n"}