{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit habe er sich\ngeöffnet und beteilige sich nun aktiver am Unterricht. Er sei ein lieber, angenehmer und ruhiger Knabe. S.________ habe einen guten Freund im Kindergarten und spiele auch sehr oft mit ihm. Er könne auch gut mit anderen Kindern spielen oder für sich alleine etwas machen. Falls er ein Problem habe,\nversuche er es alleine zu lösen. Er habe eine eigene Meinung und versuche\nsich vermehrt auch dafür einzusetzen. S.________ spreche im Kindergarten\nnicht von seiner Familiensituation.\n\nDie Spielgruppenleiterin von T.________, AH.________, hielt in ihrer schriftlichen Auskunft vom 10. Juni 2018 (Postaufgabe 11. Juni 2018; KG-act. 39,\nZK2 2017 79) fest, T.________ sei am Anfang nicht so gerne in die Spielgruppe gekommen, mittlerweile komme er aber sehr gerne. Dieses Verhalten\nsei bei vielen Kindern anzutreffen. T.________ spiele mit anderen Kindern\nund könne sich gut integrieren. Er verhalte sich soweit nicht auffällig. Die Beziehung von T.________ zu seinen Eltern könne sie nicht beurteilen, weil sie\nT.________ jeweils nur kurz mit seinem Vater sehe, wenn dieser ihn bringe\noder abhole.\n\ndd) Anlässlich der vorinstanzlichen Kinderanhörung vom 20. April 2017 sagte R.________, es wäre schön, wenn sie mehr zum Mami gehen könnte. Sie\nwürde am liebsten von Freitag bis Sonntag beim Papi sein und sonst beim\nMami. Sie wolle mehr reiten und Mami habe zwei Pferde. Auf dem Bauernhof\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nhabe es auch Pferde, aber die könne sie nicht reiten (Vi-act. D/12). Bei der\nzweitinstanzlichen Anhörung vom 5. Juli 2018 erklärte R.________, dass sie\nlänger bei ihrem Mami zu Besuch bleiben möchte, weil sie dort reiten könne.\nDas mache ihr Spass. Beim Papi könne sie nur ein Mal pro Woche reiten.\nBeim Mami habe sie auch noch eine Freundin, mit der sie gerne spiele. Und\nbeim Mami könne sie besser einschlafen. Sie möchte fünf Tage pro Woche\nbeim Mami sein und zwei Tage beim Papi. R.________ würde sich wünschen,\ndass ihr Papi weniger arbeiten würde und mehr Zeit für sie hätte. Er sei aber\nimmer auf dem Hof, sie könnten jederzeit zu ihm gehen. Mit K.________ und\nY.________ verstehe sie sich gut (KG-act. 45, ZK2 2017 78). S.________\nwurde zweitinstanzlich am 5. Juli 2018 ebenfalls angehört. Er sagte aus, er\nverstehe sich sowohl mit K.________ und Y.________ als auch mit seinen\nGeschwistern gut. Er sei gerne auf dem Bauernhof. Er möchte nicht immer\nzum Mami gehen. Beim Papi gefalle es ihm besser, weil Mami kein Ritiseili\nhabe und er dort nicht barfuss gumpen dürfe. Beim Mami sei er nicht immer\ndabei, weil es langweilig sei. Er sei viel lieber draussen. Er verstehe sich sowohl mit dem Mami als auch mit dem Papi gut (KG-act. 45).\n\nee) T.________ wurde wegen seiner erst vier Jahren nicht durch die Verfahrensleitung befragt. Aufgrund des Berichts der Spielgruppenleiterin (KG-act.\n39, ZK2 2017 79) sowie des Kurz- bzw. Ergänzungsberichts des Beistands\n(KG-act. 63, ZK2 2017 78) steht der Annahme, dass er sich grundsätzlich mit\nbeiden Eltern gut verstehen dürfte, indes nichts entgegen.\n\nff) Dem Erfahrungsbericht vom 13. September 2018 und Kurz- bzw. Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 des Beistands ist in Bezug auf die gegenwärtige Obhutszuteilung nichts zu entnehmen. Seine Feststellungen im\nZusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung vermitteln auch nicht den\nEindruck, die vorinstanzliche Obhutszuteilung sei mit Blick auf das Kindeswohl\nin Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. KG-act. 51, ZK2 2017 78 und\nKG-act. 63, ZK2 2017 78).\nKantonsgericht Schwyz 36\n\n"}