{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen | March ER summarisch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:25:43", "Checksum": "4cd3ac7f64688e9731218ea0ea8109d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\naa) Die Parteien lebten mit den Kindern von ca. Ende 2010 bis am 31. März\n2016 in einer Mietwohnung an der M.________strasse zz in Schübelbach. Der\nGesuchsgegner bewirtschaftet den elterlichen Hof seit 2013 in Pacht mit einem Arbeitspensum von 100 % (Vi-act. A/2, S. 4; unbestritten: Vi-act. A/3,\nS. 4). Die Parteien sind sich uneinig, ob die Kinderbetreuung „klar Sache der\nGesuchstellerin“ war (Behauptung der Gesuchstellerin: Vi-act. A/2, S. 6) oder\nnicht (Behauptung des Gesuchsgegners: Vi-act. A/3, S. 12). Die Gesuchstel-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nlerin anerkannte, nach der Geburt von R.________ bis zur Geburt von\nS.________ mit einem Pensum von 50 % als KV-Angestellte gearbeitet zu\nhaben (Vi-act. A/2, S. 6). Danach soll sie mit einem unbekannten Pensum auf\ndem Hof tätig gewesen sein (Vi-act. A/2, S. 6). Nach der Geburt von\nT.________ litt die Gesuchstellerin an einer postpartalen hämorrhagischen\nAnämie und erhielt vom 9. Juli 2014 bis am 31. August 2014 zwei Mal\nwöchentlich während einer Stunde Hilfe von der Spitex (Vi-act. BB 7). Vom\n16. Dezember 2015 bis am 31. Januar 2016 befand sich die Gesuchstellerin in\nder W.________ (Vi-act. A/10, S. 8). Danach erhielt sie wieder Hilfe von der\nSpitex (Vi-act. BB 9). Zudem wurden die Kinder im März und April 2016 zeitweise in der Kita AE.________ betreut (Vi-act. KB 30; BB 19). Per 1. April\n2016 zogen die Parteien mit den Kindern auf den Hof an der\nJ.________strasse yy in Schübelbach (vgl. Vi-act. A/3, S. 4). Vom 28. April\n2016 bis am 14. Juli 2016 befand sich die Gesuchstellerin in der Psychiatrischen Klinik V.________ (Vi-act. KB 9). Danach kehrte sie nicht mehr auf den\nHof zurück, d.h. die Parteien trennten sich per 9. Juli 2016 (Vi-act. A/2 und\nA/3, je Rechtsbegehren Ziff. 1).\n\nAuch wenn die Gesuchstellerin soweit ersichtlich zeitweise mit einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging, ist angesichts des vollzeitlichen Arbeitspensums des Gesuchsgegners glaubhaft, dass bis Mitte Dezember 2015\nvorwiegend die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung übernahm. Danach war\nsie bis zur Trennung aufgrund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht mehr\noder zumindest nicht mehr vollständig in der Lage.\n\nbb) Nach der Trennung der Parteien wohnte die Gesuchstellerin vorerst bei\neiner Freundin im Vorderthal (Vi-act. A/2, S. 4) und anschliessend in einer\nMietwohnung in Galgenen (Vi-act. A/8, S. 9). Die Kinder blieben beim Gesuchsgegner. Das anfangs vom Gesuchsgegner gewährte Besuchsrecht an\njedem Samstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Vi-act. A/6, S. 5; A/7, S. 5) wurde ab Ende November 2016 auf Freitag 08:30 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nausgedehnt (Vi-act. KB 36). Letztere Regelung entspricht dem vorinstanzlich\nverfügten Besuchsrecht (angef. Verfügung, Dispositivziff. 4).\n\nDer Gesuchsgegner arbeitet zu 100 % als Landwirt auf dem eigenen bzw.\ngepachteten Hof. Die Kinder halten sich, sofern nicht in der Schule, im Kindergarten oder in der Spielgruppe, zeitweise bei ihm bei der Arbeit auf. Daneben betreuen Y.________, bei deren Ausfall K.________, sowie falls notwendig die Tante, die Schwester und die Mutter des Gesuchsgegners die Kinder\n(vgl. KG-act. 7, S. 13, ZK2 2017 79). Obschon die persönliche Betreuung\ndurch den Gesuchsgegner nicht durchwegs gegeben ist, werden die Kinder –\nwie gesagt – nicht im „klassischen Sinne“ fremdbetreut. Die Gesuchstellerin\narbeitet derzeit mit einem Pensum von ca. 20 % (an zwei Abenden pro Woche) im Restaurant AF.________ (Vi-act., Protokoll Parteibefragung, S. 7 f.)\nund mit einem Pensum von 50 % bei der AG.________ GmbH (KG-act. 1/24,\nZK2 2017 79). Bei letzterer Arbeit kann sie ihre Tätigkeiten zeitlich flexibel\norganisieren (KG-act. 1/26, ZK2 2017 79). Sie macht geltend, dass sie, wenn\nsie die Obhut über die Kinder zugeteilt erhalte, diese Tätigkeit entsprechend\nanpassen, allenfalls reduzieren oder beenden werde. Eine Anpassung oder\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses sei einvernehmlich jederzeit möglich\n(KG-act. 1, S. 20, ZK2 2017 79), obwohl ihre Kündigungsfrist offiziell drei Monate betrage (KG-act. 1/24, S. 1, ZK2 2017 79). Davon abgesehen will die\nGesuchstellerin bisher keine Arbeitstätigkeit angenommen haben, welche eine\n(vollzeitige) Betreuung der Kinder verunmöglicht hätte bzw. würde (KG-act. 1,\nS. 20, ZK2 2017 79).\n\nIm Sinne des Gesagten sind somit beide Elternteile gewillt, die Kinder soweit\nmöglich persönlich zu betreuen (vgl. KG-act. 45).\n\ncc) Laut schriftlicher Auskunft der Klassenlehrerin von R.________,\nL.________, vom 8. Juni 2018 (KG-act. 38, ZK2 2017 79), ist R.________ ein\nfröhliches und aufgestelltes Mädchen. Sie sei eine angenehme Erstklässlerin\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nund bis jetzt laufe alles rund. In der Schulklasse sei sie gut integriert und habe\nzu verschiedenen Mitschülerinnen Kontakt. R.________ liebe Pferde und erzähle viel über ihr Hobby, das Springreiten. Über das Familienleben beim Vater oder der Mutter spreche sie selten.\n\n"}