{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Weiter ist der geographischen Situation und Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, der Stabilität einer Weiterführung des früheren Betreuungsmodells, der Möglichkeit\nder persönlichen Betreuung durch die Eltern, dem Alter des Kindes, seinen\nBeziehungen zu Geschwistern und seiner Einbettung in ein weiteres soziales\nUmfeld Rechnung zu tragen (Pra 3/2018 Nr. 26, S. 244 f. [BGE 142 III 617\nE.3.2.3]; auch BGE 142 III 612 E.4.3, Urteil BGer vom 2. November 2016,\n5A_72/2016, E.3.3.2).\n\nbb) Wie bereits festgestellt, kann von der Erziehungsfähigkeit bei beiden\nParteien ausgegangen werden.\n\ncc) aaa) Seit Ende April 2016 leben die Kinder beim Gesuchsgegners\n(vgl. E. 3.e.aa), während der Gesuchstellerin in der Folge einzig ein „erweitertes Besuchsrecht“ zukam bzw. ihr ein solches bis heute zusteht. Bisher wurde\nvon den Parteien also keine alternierende Obhut gelebt. Seit dem 1. Februar\n2018 wohnt die Gesuchstellerin im AB.________ xx in Schübelbach (KG-act.\n11/1, ZK2 2017 79). Die Strecke von dieser Wohnung zum Hof des Gesuchsgegners an der J.________strasse yy in Schübelbach beträgt rund 350 Meter\nund ist zu Fuss in wenigen Minuten zu bewältigen (vgl. KG-act. 11/2,\nZK2 2017 79). Das Schulhaus AC.________ in Schübelbach, wo R.________\nund S.________ zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, liegt rund\n450 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin entfernt (vgl. KG-act. 11/2,\nRückseite, ZK2 2017 79). Die geographischen Umstände bzw. die Distanz\nzwischen den Wohnorten der Parteien und der Schule wären für eine alternierende Obhut, zumal auch kein zeitlicher Mehraufwand für den Schulweg entstünde, grundsätzlich ideal.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nbbb) Am Standortgespräch vom 17. Oktober 2016 hinsichtlich des zweiten\nKindergartenjahrs von R.________ nahmen die Parteien nicht gemeinsam teil,\ndas Gespräch wurde getrennt geführt. Der separate Informationsfluss von der\nSchule an beide Eltern war ein wesentliches Thema (Vi-act. BB 56), was bedeutet, dass die gegenseitige Information der Eltern nicht gewährleistet war.\nAm zweiten Standortgespräch vom 6. Februar 2017 betreffend das Kindergartenjahr von R.________ nahmen dann wieder beide Eltern gemeinsam teil\n(Vi-act. BB 99). L.________, Klassenlehrerin von R.________, hält in der\nschriftlichen Auskunft vom 3. Juni 2018 fest, sie würde sich wünschen, dass\nsich die Eltern zusammenraufen würden und zum Wohle ihrer gemeinsamen\nKinder wieder miteinander sprechen könnten (KG-act. 38, ZK2 2017 78).\nAD.________, Kindergartenlehrerin von S.________, bemerkt in ihrer schriftlichen Auskunft vom 12. Juni 2018 sogar, dass sich die Eltern bei Schulbesuchstagen und Elterngesprächen keines Blickes würdigten und überhaupt\nkeine Kommunikation zwischen den Eltern erfolge (KG-act. 42, ZK2 2017 78).\n\nDen Akten sind sodann diverse E-Mail-Korrespondenzen zu entnehmen, wonach die Besuchszeiten über die Rechtsanwälte der Parteien kurzfristig angepasst wurden (z.B. Vi-act. BB 47, BB 78-80; KG-act. 26/11, ZK2 2017 79;\nKG-act. 17/1, ZK2 2017 78). Offensichtlich waren die Parteien nicht in der Lage, dies miteinander abzusprechen (vgl. auch KG-act. 51, S. 2 letzter Absatz\n[ZK2 2017 78]). Dieser Umstand, d.h. die zunehmende Verschärfung der\nKommunikations- und Organisationsprobleme im Rahmen der Besuchsrechtsausübung machte im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens für die\nDauer des vorliegenden Berufungsverfahrens denn auch die Anordnung einer\nBesuchsrechtsbeistandschaft notwendig (Verfügung vom 23. März 2018,\nKG-act. 29, E. 2., insbesondere lit. c, ZK2 2017 79). Der Beistand hält im Erfahrungsbericht vom 13. September 2018 fest, die Kommunikation zwischen\nden Eltern sei seit Jahren gestört. Ihr Austausch sei geprägt von Misstrauen,\nVorwürfen und alten Verletzungen. Die seit langem anhaltenden, ungelösten\nPaarkonflikte wirkten sich sehr negativ auf das Besuchsrecht und die Kinder-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nbelange aus. Beide Parteien bestünden auf ihren Meinungen und zeigten sich\nnicht bereit, den dringend notwendigen Fokus auf die Kinderbelange zu richten. Die Verschiebung der Besuchstage vom 7./8. September 2018 sei wiederum über die Anwälte und den Beistand anstatt direkt zwischen den Parteien erfolgt (KG-act. 51, S. 2 f., ZK2 2017 78). Im Kurz- bzw. Ergänzungsbericht\nvom 14. Februar 2019 hält der Beistand zur Unterredung mit den Parteien\nvom 7. Januar 2019 fest, dass sie sich nach wie vor wenig kooperativ zeigen\nund auf ihren Standpunkten beharren würden. Das Gespräch sei geprägt von\ngegenseitigem Misstrauen, Vorwürfen und Verletzungen. Beide Parteien hätten sich wenig beeindruckt von seinen Interventionen gezeigt und würden weiterhin auf ihren Standpunkten bestehen. Die Kommunikationssituation zeige\nsich gegenüber seinen Schilderungen vom 13. September 2018 unverändert\n(KG-act. 63, ZK2 2017 78).\n\nccc) Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die Kommunikations-,\nKooperations- und Informationsbereitschaft der Eltern derzeit mitnichten\ngenügt, um eine alternierende Obhut ernsthaft ins Auge zu fassen oder gar\nanordnen zu können. Somit drängen sich auch keine weiteren Erörterungen\nzu einem allfällig neuerlichen Umzug der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 65, S.\n3, ZK2 2017 78) auf.\n\ne) Kommt die alternierende Obhut nicht in Frage, ist zu prüfen, welcher\nPartei die alleinige Obhut zuzuteilen ist.\n\n"}