{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Seine Tante und seine Schwester, manchmal auch seine\nMutter würden sich ebenfalls um die Kinder kümmern, so beispielsweise am\nFreitag. Es sei rund um die Uhr jemand anwesend, der zu den Kindern\nschaue. Er sei auch vor Ort. Am Abend um 19.00 Uhr habe er Feierabend,\ngehe ins Haus, schaue zu den Kindern und bringe sie ins Bett. Am Sonntag\nsei er ebenfalls da (Vi-act., Protokoll der Parteibefragung, S. 3 f.). Zweitinstanzlich liess der Gesuchsgegner vortragen, wenn er auf dem Hof arbeite,\nstünden nach wie vor Y.________, bei deren Ausfall K.________, sowie seine\nFamilie zur Verfügung (KG-act. 7, S. 10, ZK2 2017 79). R.________ erklärte\nanlässlich der erstinstanzlichen Anhörung, dass montags bis mittwochs\nY.________ und donnerstags K.________ bei ihnen sei (Vi-act. D/12). Zwei-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\ntinstanzlich sagte R.________, dass sie sich mit K.________ und Y.________\ngut verstehe, mit K.________ ein bisschen besser (KG-act. 45, S. 2, ZK2\n2017 79). Auch S.________ versteht sich mit den beiden Betreuerinnen gut\n(KG-act. 45, S. 2, ZK2 2017 79).\n\nNicht von der Hand zu weisen ist, dass der Gesuchsgegner wegen seines\nhundertprozentigen Arbeitspensums auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist.\nVorliegend ist aber festzustellen, dass die Betreuung der Kinder nicht nur sichergestellt ist, sondern die Kinder selber mit diesem Betreuungssystem gut\nzurechtkommen. Auch wenn sie unter der Aufsicht von Y.________ und\nK.________ oder von ihrer Tante bzw. Grosstante oder ihrer Grossmutter\nsind, werden sie auf dem heimischen Hof, in der ihnen vertrauten Umgebung\nbetreut. Diese Situation ist nicht mit einer klassischen Fremdbetreuung in einer Kindertagesstätte oder mit einer Betreuung durch eine Kinderfrau vor Ort\nin Abwesenheit der obhutsberechtigten Person während des Tages zu vergleichen. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Gesuchsgegner als Landwirt\nin der Regel auf dem Hof arbeitet und die Kinder, was im Übrigen selbst die\nGesuchstellerin zugesteht (KG-act. 45, S. 2, ZK2 2017 79), während des Tages immer wieder zum Gesuchsgegner in den Stall gehen oder mit ihm andere Aktivitäten unternehmen können (z.B. Heuen [vgl. KG-act. 1/13, ZK2 2017\n78] oder Rinder von der Alp holen [KG-act. 50, S. 2, ZK2 2017 78]) oder zumindest auch während der Woche, sofern sie nicht in der Schule bzw. im Kindergarten resp. in der Spielgruppe sind, die Möglichkeit hierzu haben. Sie wissen, dass ihr Vater fast immer auf dem Hof anzutreffen ist (vgl. Aussage\nR.________, KG-act. 45, ZK2 2017 78). Somit ist nach dem Gesagten auch\nnicht von einer blossen Erreichbarkeit des Gesuchsgegners, welche (alleine)\ngrundsätzlich kein Betreuungskonzept darstellt (vgl. Urteil BGer 5A_22/2010\nvom 7. Juni 2010, E. 5.2.2), auszugehen. Den Willen, die Kinder nebst seiner\nErwerbstätigkeit soweit möglich persönlich zu betreuen, kann dem Gesuchsgegner jedenfalls nicht abgesprochen werden. Ebenso wenig ist die Notwen-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\ndigkeit einer (teilweisen) „Fremdbetreuung“ seiner Erziehungsfähigkeit abträglich.\n\neee) Schliesslich sind den Berichten des Beistandes vom 13. September\n2018 (KG-act. 50, ZK2 2017 79) und vom 14. Februar 2019 (KG-act. 63,\nZK2 2017 78) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Erziehungsfähigkeit der Parteien grundsätzlich in Abrede stellen könnten.\n\nfff) Zusammenfassend ist beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit nicht\nabzusprechen.\n\nd) Nach dem Gesagten ist vorerst auf den Eventualantrag der Gesuchstellerin betreffend die alternierende Obhut einzugehen. Sie begründet dieses\nneue Rechtsbegehren damit, dass sie per 1. Februar 2018 nach Schübelbach\numziehe, um näher bei den Kindern zu sein. Die neue Wohnung befinde sich\nin Laufdistanz zum Hof und der Schule, weshalb die geteilte Betreuung im\nSinne des Kindeswohls und auch der familiären Finanzen sei, weil keine externe Betreuung mehr engagiert werden müsse. Sie könne sodann an den\nHauptabenden in der Gastronomie arbeiten (KG-act. 1, S. 12, ZK2 2017 79;\nKG-act. 11, S. 15, ZK2 2017 79). Der Gesuchsgegner lehnt diesen Antrag\ninsbesondere mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin den Kindern\nkeine stabilen Verhältnisse bieten könne und die Kinder nicht bei ihr in Obhut\nsein möchten bzw. nicht einmal mehr das zweitägige Besuchsrecht bei ihr\nwahrnehmen würden (KG-act. 7, S. 23, ZK2 2017 79).\n\naa) Das Gericht hat anhand der aktuellen sowie der vor der Trennung der\nParteien bestehenden Umstände zu prüfen, ob mit der Anordnung der alternierenden Obhut das Wohl des Kindes tatsächlich gewahrt werden kann. Zu\nden wesentlichen Kriterien dieser Prüfung gehören in erster Linie die erzieherischen Kompetenzen der Eltern, die bei beiden Elternteilen vorhanden sein\nmüssen, wenn die alternierende Obhut in Frage kommen soll, sowie eine gute\nKantonsgericht Schwyz 29\n\n"}