{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Als Befund wurde u.a. eine Rötung mit\ndiskreter Schwellung und leichter Überwärmung festgestellt. Anamnestisch\nseien keine Entzündungszeichen aufgetreten. S.________ wurde eine Schiene zur Ruhigstellung des Fingers angelegt und eine antibiotische Therapie für\nfünf Tage sowie bei Bedarf Analgesie (Schmerzmittel) verordnet. Die Kinderärztin, I.________, stellte anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2017\neine mässige Rötung, leichte Druckdolenz und leichte Schwellung, aber keine\nÜberwärmung fest und beurteilte diesen Befund als abheilendes Panaritium\nDig. III rechts. Sie verordnete Ialugen-Salbe (KG-act. 7/4, ZK2 2017 79).\nGemäss Verlaufskontrolle vom 19. Juni 2017 verheilte S.________ Fingernagel reizlos (KG-act. 7/4, ZK2 2017 79). Die Gesuchstellerin reichte ferner ein\nweiteres Foto vom 22. September 2017 ein, welches einen eitrigen Umlauf am\nrechten grossen Zeh von T.________ zeigen soll (KG-act. 1/9, ZK2 2017 79).\nIn diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die Ursache der Entzündung ein zu weit zurückgeschnittener Nagel gewesen sei (KG-act. 1, S. 10,\nZK2 2017 79). Schliesslich sollen die Kinder im Sommer regelmässig Sonnenbrände haben, da sie der Gesuchsgegner nicht genügend mit Sonnencrème einreibe (KG-act. 1, S. 10, ZK2 2017 79). Auf dem beigelegten Foto\nvon R.________ Rücken vom 9. Juni 2017 ist eine unterschiedlich starke\nRötung sowie ein heller Abdruck eines Badekleides zu sehen (KG-act. 1/10,\nZK2 2017 79). Das Foto von S.________ Rücken vom 3. Juni 2017 zeigt eine\n„leichte“ Rötung im mittleren Rückenbereich sowie am oberen Rand sich leicht\nschuppende Haut (KG-act. 1/10, ZK2 2017 79). Davon abgesehen, dass die\nFotos von eher schlechter Qualität bzw. die „Sonnenbrände“ der Kinder aufgrund der Lichtverhältnisse nur knapp als solche zu erkennen (und im Übrigen\nsämtliche Fotos bloss von Hand datiert) sind (so bereits der Gesuchsgegner in\nKG-act. 7, S. 19 f., Zk2 2017 79), erscheinen die beschriebenen Verletzungen\nnicht derart gravierend oder aussergewöhnlich. Insbesondere eine Entzün-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\ndung am Nagelsaum kann bekanntlich bereits infolge kleinster Verletzungen\nentstehen. Bei Kindern sind kleinere Verletzungen und Schürfungen, selbst\nwenn sie sich ein wenig entzünden sollten, denn auch keine Seltenheit. Das\nGleiche gilt für ein mögliches Auftreten eines Sonnenbrandes, wenngleich ein\nsolcher vermieden werden sollte. Die Gesuchstellerin konnte nicht glaubhaft\ndarlegen, dass derartige Gegebenheiten regelmässig auftreten und insbesondere auf mangelnde Sorge oder Gleichgültigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen sind (vgl. zu Recht der Gesuchsgegner in KG-act. 7, S. 19, ZK2\n2017 79). Dem Gesuchsgegner ist dahingehend beizupflichten, als es sich bei\nden geschilderten Vorfällen wohl um einzelne Vorkommnisse handeln dürfte\n(vgl. KG-act. 7, S. 19 f., ZK2 2017 79), die noch auf keine systematische Vernachlässigung der körperlichen Gesundheit der Kinder hindeuten. Um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Abrede zu stellen, genügen derartige Einzelfälle nicht.\n\nbbb) Als Nachweis für die behauptete konflikt- und gewaltträchtige Bruderbeziehung zwischen T.________ und S.________ reichte die Gesuchstellerin\nzwei von Hand datierte Fotos ein. Auf demjenigen vom 7. April 2017 ist ein\nrunder roter am unteren Rand dunkelroter Abdruck auf der Brust von\nT.________ zu sehen (KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Das Foto vom 16. Juni\n2017 zeigt T.________ mit einem ebensolchen Abdruck am rechten Knie\n(KG-act. 1/11, ZK2 2017 79). Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten (KG-act.\n7, S. 20, ZK2 2017 79), dass nicht gesagt werden kann, es handle sich bei\ndiesen Abdrücken tatsächlich um Bissverletzungen durch S.________. Aber\nselbst wenn dem so wäre, vermöchte dieser Umstand noch nichts Nachteiliges über den Gesuchsgegners auszusagen bzw. zu belegen, dass er (mögliche) Handgreiflichkeiten durch S.________ stillschweigend geduldet hätte\nund/oder Streitigkeiten unter den Brüdern, die über das Gewöhnliche hinausgehen, ohne weiteres zulässt und duldet. Die Vorbringen der Gesuchstellerin\nsind nicht geeignet, relevante Zweifel an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufkommen zu lassen.\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nccc) Der Gesuchstellerin ist in Bezug auf ihr Vorbringen im Zusammenhang\nmit der Besuchsrechtsausübung zwar insofern zuzustimmen, als selbst der\nBeistand in seinen Berichten erwähnt, der Gesuchsgegner überlasse die Kinder am Besuchstag ihrer eigenen Entscheidung und übergebe sie nicht an die\nGesuchstellerin, wenn die Kinder dies nicht wollten (vgl. KG-act. 51, S. 2 und\nKG-act. 63, S. 3, ZK2 2017 78). Indes sieht der Beistand vor allem im Kurzbzw. Ergänzungsbericht vom 14. Februar 2019 die Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts bei beiden Parteien. So würden sich beide Elternteile\ngegenseitig die Verantwortung für das Nichtgelingen der regelmässigen Besuchseinheiten zuschieben und wenig Einsicht für konstruktive Lösungen zeigen. Anlässlich des Gesprächs vom 7. Januar 2019 hätten sich beide Parteien\nwenig kooperativ gezeigt und auf ihren Standpunkten beharrt (KG-act. 63,\nS. 2, ZK2 2017 78). Jedenfalls kann dem Gesuchsgegner nicht schon allein\ndeshalb, weil er die Kinder gegen deren Willen der Gesuchstellerin nicht\n„übergibt“ (vgl. hierzu aber nachfolgend E. 4.e/bb), die Erziehungsfähigkeit\nabgesprochen werden.\n\n"}