{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dabei gehe es darum, die Gesamtsituation bzw. den Rucksack, den\nman im Leben trage, anzusehen. Der Grund für die Klinikaufenthalte sei gewesen, dass sie sich schnell kennen gelernt, Kinder bekommen und den Hof\ngepachtet hätten. Das ganze Drum und Dran habe sich angestaut, die Familie, die Ehe bzw. Beziehung, der finanzielle Aspekt des Hofes. Es seien Gespräche geführt, aber keine Einigung gefunden worden. Das sei für sie zur\nBelastung geworden, vor allem die finanzielle Situation. Die finanzielle Situation sei sehr angespannt gewesen und die Beziehung habe darunter gelitten\n(Vi-act. Protokoll der Parteibefragung vom 8. November 2016, Fragen 1-7).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nbbb) Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Berufungsschrift das Schreiben von\nX.________ (visiert durch G.________) des SPD Lachen vom 4. Oktober\n2017 ein (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79). X.________ hält fest, dass die Gesuchstellerin weiterhin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe.\nDie im Bericht vom 31. Oktober 2016 beschriebene positive Entwicklung habe\nweiterhin Bestand. Gesamthaft gesehen könne von einem guten Verlauf und\neiner stabilisierten Lebenssituation berichtet werden. Es seien keinerlei Hinweise erkennbar, die eine erneute psychiatrische Hospitalisation erfordern\nwürden (KG-act. 1/5, ZK2 2017 79).\n\nccc) Anhand der vorgenannten (ärztlichen) Berichte ist davon auszugehen,\ndass sich die Gesuchstellerin Ende 2015 in einer akuten psychischen Krise\nbefand, welche einer wiederholten stationären Behandlung bedurfte. Während\nihrer Klinikaufenthalte war sie (vorübergehend) zwar nicht in der Lage, sich im\nbisherigen Rahmen um die Kinder zu kümmern. Weder die behandelnden\nFachpersonen der Psychiatrischen Klinik V.________ noch der Sozialpädagoge des SPD Lachen gehen indes von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Ebenso wenig soll die Einnahme des Medikaments Escitalopram Auswirkungen auf deren Erziehungsfähigkeit haben.\nDer Sozialpädagoge X.________ erachtete die Gesuchstellerin bereits im\nHerbst 2016 als stabiler und ausgeglichener. Diesen Eindruck bestätigte er ein\nJahr später im Schreiben vom 4. Oktober 2017. Seit der Trennung im Sommer\n2016 wurde auch – soweit bekannt – kein weiterer Klinikaufenthalt mehr notwendig. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass die gesundheitliche\nSituation der Gesuchstellerin im Jahr 2016 mit allfälligen Schwierigkeiten im\nJugendalter zusammenhängen. Sie sehen die depressive Störung vielmehr im\nZusammenhang mit der Lebenssituation der Gesuchstellerin in den Jahren\n2015/16. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe am\n28. April 2016 notfallmässig auf der psychiatrischen Intensivstation behandelt\nwerden müssen, weil sie suizidgefährdet gewesen sei, ist schliesslich nicht\nbelegt. Nach dem Gesagten liegen keine stichhaltigen Hinweise vor, die der\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nGesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit absprechen könnten. Insbesondere\nscheint ihr Gesundheitszustand seit nunmehr zwei Jahren stabil zu sein. Somit besteht jedenfalls zurzeit keine Veranlassung, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu treffen.\n\nbb) Die Gesuchstellerin ihrerseits sieht die mangelnde Erziehungsfähigkeit\ndes Gesuchsgegners darin, dass die Körperpflege und die körperliche Unversehrtheit der Kinder nicht gewährleistet sei. Auch die psychische und physische Gesundheit der Kinder sei in Frage gestellt. S.________ und\nT.________ hätten eine sehr konflikt- und gewaltträchtige Bruderbeziehung.\nDer Gesuchsgegner gehe diese Thematik nicht aktiv an. Er erlaube es auch\nnicht, dass S.________, welcher sich in einem massiven Loyalitätskonflikt\nbefinde, die nötige Hilfe vom KJPD Lachen erhalte. Der Gesuchsgegner setze\nden Kindern keine resp. wenig Grenzen und erziehe sie wenig. Schliesslich\nsei der Gesuchsgegner nicht darum besorgt, dass die Kinder die Besuchszeit\nbei ihr wirklich wahrnehmen würden (KG-act. 1, S. 10 f., ZK2 2017 79).\n\naaa) Zum Vorwurf mangelnder Körperpflege sagte der Gesuchsgegner bei\nder Parteibefragung vor Vorinstanz aus, dass am Dienstag alle Kinder von\nY.________ geduscht und am Freitag von Z.________ gebadet würden. Zwischendurch würden die Kinder gewaschen. S.________, der jeden Tag im\nStall sei, werde vor dem zu Bett gehen gewaschen. Er sei kein „Schlufibuur“\n(Vi-act. Protokoll der Parteibefragung, Frage 34). Inwiefern diese Körperpflege\nunzureichend sein soll, begründet die Gesuchstellerin nicht weiter. Anzeichen\noder Hinweise, dass in dieser Hinsicht eine Vernachlässigung vorliegen könnte, sind jedenfalls keine auszumachen. Sodann schilderte die Gesuchstellerin\nim E-Mail vom 13. Juni 2017 an ihre Rechtsanwältin zusammenfassend, dass\nsich der Gesuchsgegner nicht um eine Verletzung des rechten Mittelfingers\nvon S.________ gekümmert habe, weshalb dieser sich entzündet habe\n(KG-act. 1/6, ZK2 2017 79). Als Beweis hierfür wurden vier Fotos eingereicht,\nworauf zu sehen ist, dass der Fingernagel zur Hälfte abgebrochen und die\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}