{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Demnach hätten die psychischen Probleme der Gesuchstellerin,\nwelche absolut nichts mit der Paarbeziehung der Parteien zu tun hätten, ihren\nUrsprung schon in deren Jugend und dauerten rund eineinhalb Jahre nach der\nTrennung immer noch derart an, dass weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation mit Psychopharmaka angezeigt\nsei (KG-act. 7, S. 7, ZK2 2017 79). Der Bericht des Sozialpsychiatrischen\nDienstes vom 4. Oktober 2017 attestiere nur eine inzwischen stabilere Lebenssituation, nicht eine stabile Lebenssituation, was im Umkehrschluss bedeute, dass jederzeit ein Rückfall eintreffen könnte (KG-act. 7, S. 16,\nZK2 2017 79). Bei einer episodischen Depression bzw. rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode, welche diagnostiziert worden\nsei, träten die Beschwerden phasenhaft auf. Dies bedeute, dass die Beschwerden kämen, eine gewisse Zeit blieben und vorübergehend verschwinden würden, um später wieder aufzutauchen. Somit seien Rückfälle vorprogrammiert. Depressive Erkrankungen seien sodann offenkundig mit einem\nerhöhten Risiko für die Auslösung von Suizidgedanken, selbstschädigendem\nVerhalten und gar Suizid verbunden. Die Gesuchstellerin habe bereits gezeigt,\ndass sie zu Rückfällen neige und sei bereits mindestens einmal suizidgefährdet gewesen, als sie am 28. April 2016 notfallmässig auf die psychiatrische\nIntensivstation habe eingeliefert werden müssen (KG-act. 7, S. 17, ZK2 2017\n79).\n\naaa) Die Gesuchstellerin befand sich gemäss eigenen Angaben vom 16. Dezember 2015 bis am 31. Januar 2016 in der W.________ (Vi-act. A/2, S. 4).\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nEin weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte vom 28. April 2016 bis am 14. Juli\n2016 in der Psychiatrischen Klinik V.________. Im Bericht vom 22. Juli 2016\nvon E.________, und F.________, wird unter dem Titel „Diagnose“ festgehalten: „F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige\nEpisode“. Es handle sich um eine depressive Dekompensation im Rahmen\nstarker Eheprobleme. Die Gesuchstellerin sei vom SPD Lachen, Herr\nX.________, angemeldet worden. Prognostisch günstig sei der Entscheid,\njetzt für sich einzustehen und die langjährige ungünstige Lebenssituation anzupacken. Als prognostisch ungünstig erachteten sie die Unsicherheit, wie es\nmit der Trennung, der Wohnsituation und den finanziellen Mitteln weitergehe.\nDie Gesuchstellerin wurde mit 10 mg Escitalopram medikamentiert und zu\n0 % für arbeitsfähig befunden (Vi-act. KB 9).\n\nX.________, Sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, beantwortete mit Bericht\nvom 31. Oktober 2016 Fragen der Rechtsverteterin der Gesuchstellerin (eingesehen von G.________; Vi-act. KB 27). Demgemäss sei die Gesuchstellerin\nseit 29. September 2015 beim SPD Lachen in Behandlung, aufgrund einer\nrezidivierenden depressiven Störung im Rahmen einer Erschöpfungskrise\ndurch anhaltende eheliche Konflikte. Sie sei mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen und 10 mg Escitalopram behandelt worden. Dieses\nMedikament beeinträchtige die Fähigkeit, sich verantwortungsvoll um ihre\nKinder zu kümmern, nicht. Aktuell gelinge es der Gesuchstellerin, sich konstruktiv mit den konkreten Herausforderungen auseinanderzusetzen. Trotz der\naktuell belastenden Situation wirke die Gesuchstellerin zunehmend stabiler,\nausgeglichener und entschieden, die aktuelle Situation konstruktiv zu bewältigen. Wie sich die Gesuchstellerin in den direkten Interventionen mit den Kindern verhalte, entziehe sich ihrer Kenntnis, da sie die alltäglichen Situationen\nnicht direkt hätten beobachten können. Doch im Rahmen der gesamten Situation wirke die Gesuchstellerin in ihrer Mutterrolle engagiert, kompetent und\nzuverlässig. Gesamthaft gesehen könne die depressive Erschöpfungsreaktion\ndes vergangenen Jahres der äusserst belastenden familiären Situation mit\nKantonsgericht Schwyz 21\n\neiner konfliktreichen ehelichen Beziehung zugeschrieben werden. Erschwerend hätten sich die belastenden Konflikte mit den zu dieser Zeit auf dem Hof\nlebenden Schwiegereltern und den anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten\nausgewirkt. Durch die klärende Trennung habe sie zunehmend Kräfte und\nEntschiedenheit, ihr neues Leben in Angriff zu nehmen, gewonnen.\n\nMit schriftlicher Auskunft vom 27. März 2017 beantworteten E.________ und\nH.________ Fragen des Vorderrichters (Vi-act. D/10). Demnach beeinträchtige sowohl die Einnahme von 10 mg Escitalopram als auch der gesundheitliche Zustand der Gesuchstellerin deren Fähigkeit, sich verantwortungsvoll und\nselbständig um ihre Kinder zu kümmern, in keiner Art und Weise. Sie seien\nder Meinung, dass die Gesuchstellerin die volle Betreuung übernehmen könne. Eine zeitliche Einschränkung sei nicht angezeigt. Sie hätten die Gesuchstellerin als verantwortungsvolle Mutter gesehen, die stets um das Wohl ihrer\nKinder besorgt gewesen sei.\n\n"}