{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Weisen beide Ehegatten ungefähr\ndie gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die\nMöglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide\nEhegatten diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kommt dem\nKriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer\nund geistiger Hinsicht besonderes Gewicht zu. Sodann ist je nach Alter des\nKindes seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Rz. 2.08). Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung\nkann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten\nhaben (Urteil BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3 mit Hinweisen). Von\nweitläufigen Beweisabnahmen wie beispielsweise Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist im Eheschutzverfahren\ngrundsätzlich abzusehen, zumal in diesem Verfahren keine definitive und\ndauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund stehen, es sei denn,\nsolche Abklärungen drängen sich geradezu auf (Six, a.a.O., Rz. 2.08). Andererseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine vorsorglich getroffene Obhutsregelung für eine spätere Anordnung im Rahmen der Scheidungsnebenfolgen präjudizierend wirken kann, wenn die Stabilität der Betreuungsverhältnisse im konkreten Fall eine erhebliche Rolle spielt (Urteil BGer 5A_72/2016\nvom 2. November 2016, E.2.2).\n\nb) Die Vorinstanz fasst die Betreuungssituation, die Arbeitstätigkeit der\nGesuchstellerin und deren gesundheitliche Situation in der nahen Vergangenheit zusammen und hält mit Bezug auf die Kindesanhörung von R.________\nfest, dass die detaillierten Angaben von R.________ den Eindruck erweckten,\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndass sie von Seiten eines Erwachsenen in irgendeiner Art und Weise beeinflusst worden sei. Ohnehin sei den Wünschen eines Kindes in dem Alter nur in\nbeschränktem Masse Beachtung zu schenken. Daraufhin erwog die Vorinstanz, auch wenn man davon ausgehe, dass die Gesuchstellerin vor den\nstationären Klinikaufenthalten in erster Linie für die Kinderbetreuung zuständig\ngewesen sei, sei den gelebten Verhältnissen seit Mitte Dezember 2015 grösseres Gewicht beizumessen. Die Kinder seien seit über anderthalb Jahren in\nder ständigen Obhut des Vaters und seit April 2016 auf dem Hof in Schübelbach zu Hause. Weder der Sozialpsychiatrische Dienst (SPD) noch die Klinik\nV.________ sähen Gründe, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprächen. Dennoch sei es ungewiss, wie sich ihr Gesundheitszustand in der nahen Zukunft entwickeln werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut einen Rückfall erleide und die angemessene Obhut und Pflege der Kinder nicht mehr gewährleisten könne. Aufgrund der Ungewissheit bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin müsse\ndavon ausgegangen werden, dass für die Kinder bei einem Verbleiben in der\nObhut des Gesuchsgegners mit weniger einschneidenden Veränderungen\ngerechnet werden müsse. Die Gesuchstellerin behaupte auch nicht, dass es\nden Kindern auf dem Hof beim Vater nicht gut gehe. Insbesondere für die beiden Jungen würde ein Wechsel in eine Mietwohnung eine erneute massive\nVeränderung ihres gewohnten Umfeldes bedeuten. Erschwerend komme hinzu, dass die Gesuchstellerin nicht nur die Obhut über R.________ beanspruche, sondern über alle drei Kinder. Die Pflege von drei noch so kleinen Kindern stelle eine grosse Herausforderung dar, selbst ohne gesundheitliche Einschränkungen. Der schwierige Umgang mit S.________, den auch die Gesuchstellerin anerkenne, bringe eine weitere Hürde und Unsicherheit mit sich.\nEbenso stelle die Fremdbetreuung beim Gesuchsgegner für sich alleine keinen Grund für eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Erhaltung der nötigen Stabilität erscheine es im\nSinne des Kindeswohls als sachgerecht und angezeigt, die Kinder in ihrem\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ngewohnten Umfeld zu belassen und dem Gesuchsgegner die Obhut zu übertragen (angefochtene Verfügung, E. 3.1.3).\n\nc) Beide Parteien zweifeln die Erziehungsfähigkeit der Gegenpartei an.\n\n"}