{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f691d9303c8b29d41a53cce09df81b14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-78_2019-04-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_78_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d83b5df8ece5dbadc5d57424307e4f8862ca70c49a0fb07efff858ae03f6a334538dcdc5b24363f62aedc69404ff8aea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_78", "Checksum": "ef900101f63ed0a8f6fe8dca2db272c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen | March ER summarisch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:25:43", "Checksum": "4cd3ac7f64688e9731218ea0ea8109d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.04.2019 ZK2 2017 78\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen | March ER summarisch\n\n 10. Anderslautende bzw. weitergehende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, insbesondere auch den Antrag auf\nAnordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vom 12. Januar 2017.\n\n11. (Kostenfolge).\n\nAm 31. Januar bzw. 10. Februar 2017 nahmen die Gesuchstellerin resp. der\nGesuchsgegner nochmals Stellung (Vi-act. A/12, 13).\n\nMit superprovisorischer Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, die Kinder R.________, S.________ und\nT.________ jeweils von Freitag, 08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu sich\noder mit sich auf Besuch zu nehmen (Vi-act. A/15).\n\nDie Parteien reichten nochmals je zwei Eingaben ein (Vi-act. A/16-19).\n\nAm 22. September 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March\nFolgendes (Vi-act. A/20):\n\n1. (Getrenntleben)\n\n2. Die Kinder R.________ S.________ und T.________ werden unter\ndie Obhut des Gesuchsgegner/Vaters gestellt.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n3. (Zuteilung landwirtschaftlicher Betrieb an Gesuchsgegner)\n\n4. Die Gesuchstellerin/Mutter wird berechtigt erklärt, die Kinder\nR.________, S.________ und T.________ jeden Freitag,\n08.30 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch sowie – unter dreimonatiger Vorankündigung – für 14 Tage\nwährend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in\ndie Ferien zu nehmen, wobei auf die alters- und schulbedingten\nBedürfnisse des betreffenden Kindes entsprechend Rücksicht zu\nnehmen ist.\n\nEine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.\n\n5. Der Antrag auf Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft\ngemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.\n\n6. Die Gesuchstellerin/Mutter wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner/Vater an den Barunterhalt der Kinder R.________, S.________\nund T.________ ab 01.02.2018 je Fr. 175.00 monatlich im Voraus\nzu bezahlen.\n\n7. (Zuteilung der Motorfahrzeuge)\n\n8. (Anordnung der Gütertrennung)\n\n9. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00\nwerden dem Gesuchsgegner zu Fr. 750.00 (1/4) und der Gesuchstellerin zu Fr. 2‘250.00 (3/4) überbunden.\n\n10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) zu bezahlen.\n\n11. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt\nund die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2‘250.00 werden\neinstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\nRA D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl.\nAuslagen und MwSt.) entschädigt.\nDie Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss\nArt. 123 ZPO hingewiesen.\n\n12. (Rechtsmittel)\n\n13. (Mitteilung)\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nb) aa) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Oktober 2017 Berufung\nmit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 78):\n\n1. Disp.-Ziff. 6 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben.\nStattdessen sei die Berufungsbeklagte/Mutter zu verpflichten, dem\nBerufungskläger/Vater an den Barunterhalt der Kinder\nR.________, S.________ und T.________ rückwirkend ab dem\n1. Oktober 2016 je Fr. 1‘200.-- monatlich im Voraus zu bezahlen.\n\n2. Disp.-Ziff. 9 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben.\nStattdessen seien die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr\nvon Fr. 3‘000.-- vollständig der Berufungsbeklagten zu überbinden.\n\n3. Disp.-Ziff. 10 der Verfügung ZES 16 350 des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2017 sei aufzuheben.\nStattdessen sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung, mindestens jedoch Fr. 8‘500.-- (inkl. Auslagen und\nMwSt.), zuzusprechen, wobei die Parteientschädigung einstweilen\nauf die Gerichtskasse zu nehmen ist.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten bzw. der Gesuchstellerin.\n\nMit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2017 beantragte die Gesuchstellerin\ndie Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur\nBevorschussung der Prozesskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.00, eventualiter\ndie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers/Gesuchsgegners (KG-act. 6).\n\nAm 8. November 2017 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein\n(KG-act. 10).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbb) Gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n22. September 2012 erhob die Gesuchstellerin am 5. Oktober 2017 ebenfalls\nBerufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2017 79):\n\nI. Rechtsbegehren\n\n"}